Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 94/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen. Der Senat bleibt auch nach nochmaliger Beratung bei seiner Auffassung, dass es weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung geht, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Das Rechtsmittel bietet schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat umfänglich auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 29.08.2019. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 07.10.2019 gerichteten Einwendungen geben aus den im Beschluss genannten Gründen keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Mit der Einschätzung des Vertrages der Parteien als Dienstvertrag setzt sich der Senat nicht in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts für das Land Sachsen-Anhalt.
Unter Buchstabe A) des Hinweisbeschlusses werden zunächst die allgemeinen Grundsätze dargestellt. Dabei hat der Senat unter Verweis auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.10.1981 (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79 -, BGHZ 82, 100-110, Rn. 22) dargestellt, dass Verträge mit Architekten im Regelfall als Werkverträge angesehen werden. Damit besteht Einklang mit dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 03. März 1998 - X ZR 4/95 -, Rn. 13, juris). Aus diesen Grundsätzen folgt allerdings keine generalisierte Betrachtung. Vielmehr ist auf die konkrete Vertragsgestaltung im Einzelfall abzustellen und zu würdigen, was die Parteien des Vertrages konkret vereinbart haben. Auch damit besteht Übereinstimmung mit v.g. Rechtsprechung und den Ausführungen des Oberlandesgerichts für das Land Sachsen-Anhalt. Denn auch danach hängt der Rechtscharakter eines Vertrages von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. April 2019 - 2 U 41/18 -, Rn. 72, juris).
Der Senat hält auch aus den bereits dargelegten Gründen daran fest, den Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren. Dabei war maßgebend auf den Wortlaut des Vertrages abzustellen, der eine entsprechende Auslegung des Vertrages gebietet. So schuldet die Klägerin lediglich begleitende Ingenieurdienstleistungen und eine beratende Begleitung. Darin liegt nicht die Übernahme eines konkreten Leistungserfolgs, sondern "lediglich" eine im Bauablauf noch zu konkretisierende Tätigkeit. Im Weiteren hat der Senat lediglich festgestellt, dass sich diese Auslegung in die Vertragshistorie eingliedert. Auch wenn die Beklagte keine Detailkenntnisse des Vertrages vom 22.01.2014 zwischen der Bauherrin und der Klägerin besaß - solche werden auch im Hinweisbeschluss nicht unterstellt - wusste sie um die Übernahme der Projektsteuerung durch die Klägerin und war von deren Übernahme der Baubetreuung und Bauüberwachung ausgegangen. Ihr waren mithin die umfassende Tätigkeit der Klägerin für die Bauherrin und die vielfältigen Aufgabenüberschneidungen während der Bautätigkeiten bekannt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dazu ausgeführt, es sei ja so gewesen, dass die Klägerin ohnehin die Prüfung der Unterlagen übernommen habe. Zudem kannte sie unwidersprochen die Leistungsbeschreibung zu Ziffer 7, nach der die Planungsleistungen für die Ausführungsplanung (LPH 5) dem Grunde nach von der Auftragnehmerin an die Klägerin unterzuvergeben waren. Soweit sie vorträgt, "eine Baubeschreibung vom 11.07.2014 kennt sie nicht" ist dies unerheblich, denn sie nimmt selbst in der Anlage B2 auf eine solche Bezug, ohne evt. Differenzen im Inhalt mitzuteilen. Nachdem sie - von der Klägerin unbeanstandet - bereits mit Annahme ihres Angebotes vom 29.07.2014 (B2) die Ausführungsplanung selbst übernommen hatte, bleibt für den nachfolgenden Ingenieurvertrag mit der Klägerin vom 01.10.2014 über Dienstleistungen hinaus kein Raum mehr. Auf die von der Beklagten mehrfach bestrittene Kenntnis der Umstände um die Kostengruppe 700, insbesondere der K...