Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 94/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 EUR besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Restvergütung i.H.v. 10.000 EUR, die Beklagte Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 90.000 EUR geltend.
Die "(X)-GmbH" beabsichtigte den Neubau einer Wohnanlage mit zwei Wohnhäusern in B.... Dazu beauftragte sie die hiesige Klägerin mit Vertrag vom 22.01.2014 mit der Projektsteuerung und der funktionalen Ausschreibung aller zur Errichtung der Baumaßnahme notwendigen Leistungen einschließlich der Ausführungsplanung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 166 ff GA). In der von der Klägerin daraufhin gefertigten funktionalen Leistungsbeschreibung für einen Generalunternehmervertrag heißt es unter Punkt "7 Allgemein KG 700":
"Das Ingenieurbüro (Y)-GmbH ist mit allen aufgeführten Planungsleistungen entsprechend HOAI 2013 Honorarzone III Mittelsatz zu beauftragen. Dem Ingenieurbüro ... wird freigestellt, auf einzelne Teilleistungen die vom Auftragnehmer erbracht werden können zu verzichten."
Mit Schreiben vom 29.07.2014 nahm die Beklagte den ausgeschriebenen Auftrag an. In dem am 29.01.2015 unterzeichneten Generalunternehmervertrag heißt es unter 2.2.2 unter anderem, dass die für das Bauvorhaben erforderlichen Planungen und Unterlagen von der Beklagten anzufertigen seien. Unter Z. 3.4 wird wiederum ausgeführt, die Klägerin sei mit der Erbringung von umfassenden Ingenieur- und Architektenleistungen, insbesondere den Leistungen zur Erstellung einer ausführungsreifen Ausführungsplanung beauftragt.
Bereits am 1.10.2014 schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits einen Vertrag über Ingenieurdienstleistungen, die folgenden Vertragsgegenstand ausweisen:
"1. Begleitende Ingenieurdienstleistungen des AN zur Erstellung von Planunterlagen durch den AG für oben genanntes Bauvorhaben.
2. Beratende Begleitung durch den AN bei der Ausfertigung der Statik, des Wärmeschutznachweises sowie der Ausführungsunterlagen durch den AG sowie Abstimmungen mit dem Bauherren."
Als Vergütung wurde ein Pauschalpreis von 100.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, zahlbar gemäß Zahlplan, der entsprechende Abschlagszahlungen an den Baufortschritt koppelte.
Die Beklagte zahlte demgemäß insgesamt 80.000 EUR netto. Mit Schreiben vom 1.08.2016 legte die Klägerin Schlussrechnung. Hierauf entrichtete die Beklagte nach Einschaltung eines Inkassounternehmens am 8.12.2016 weitere 10.000 EUR netto. Der Restbetrag von 10.000 EUR netto blieb trotz Mahnung mit Schreiben vom 15.08.2016 offen.
Am 1.08.2016 zeigte die Beklagte gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber, die "(X)-GmbH", die Fertigstellung des Bauvorhabens an. Zwischenzeitlich ist im Verhältnis des Generalunternehmervertrages das Bauvorhaben vollständig abgewickelt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sämtliche begleitenden Ingenieurdienstleistungen erbracht zu haben. Hintergrund des Auftrags sei gewesen, dass die Beklagte die Klägerin darum gebeten habe, nur den Vertrag über Ingenieurdienstleistungen i.H.v. 100.000 EUR beauftragen zu müssen, um der Bauherrin ein günstigeres Angebot unterbreiten zu können, nachdem die Kostengruppe 700 in der Ausschreibung noch ca. 500.000 EUR vorgesehen habe. Die Planungsleistungen sollten im Wesentlichen durch die Subunternehmen mitgebracht werden. Die hier vereinbarte Vergütung von 100.000 EUR stelle quasi den Gewinnentgang der Klägerin dar, die ansonsten mit der Ausführungsplanung zu beauftragen gewesen wäre. Dementsprechend habe die Beklagte auch alle Abschläge fristgerecht gezahlt. Mit E-Mail vom 11.10.2016 habe die Beklagte sogar ausdrücklich zugesagt, alle Zahlungen vereinbarungsgemäß leisten zu wollen. Darin liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Wie und warum die Regelung in 3.4 des Generalunternehmervertrages vereinbart worden war, könne sie nicht erklären, da sie an dem Vertragsschluss nicht beteiligt gewesen sei.
Bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um einen Dienstvertrag in der Form eines komplexen Globalpauschalpreisvertrages. Ebenso wie die Vergütung seien auch die geschuldeten Leistungen lediglich allgemein funktional umschrieben. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, die jederzeit während der Bauzeit verfügbare Klägerin in Anspruch zu nehmen.
Ferner könne sie Erstattung der Inkassokosten i.H.v. 502,30 EUR geltend machen. Dieser Betrag entspreche den nach Inkrafttreten des RVG für das vorgerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts entstehenden Gebühren.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihr gegenüber die geschuldeten Leistungen nicht erbracht. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen würden allenfalls deren Le...