Verfahrensgang
AG Cottbus (Entscheidung vom 11.10.2018; Aktenzeichen 66 OWi 614/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. Oktober 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts eine Geldbuße von 320 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am ...gegen ... als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in ... den Stadtring in Höhe ... in Richtung ... mit einer Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h. Die Beschilderung zum Ortseingang hatte der Betroffene bei Einfahrt in die - als solche durch links- und rechtzeitige Bebauung erkennbare - Ortschaft ebenso wie die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkannt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung endete etwa 120 m hinter der Messstelle, nach der vor dem Ortsausgang links noch eine Seitenstraße abbiegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), weil die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste Überprüfung keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat, auf dem das angefochtene Urteil beruht.
Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist im Hinblick auf die Rechtsmittelbegründung der Verteidigung Folgendes zu bemerken:
1. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei auf eine vorsätzliche Tatbegehung erkannt.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Diese Voraussetzungen hat das Tatgericht mit Recht bejaht.
Hinsichtlich der Kenntnis des Betroffenen von der Geschwindigkeitsbeschränkung bedurfte es über die Urteilsausführungen hinaus keiner weitergehenden Feststellungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die Beschilderung übersehen hat, braucht deshalb nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (OLG Celle, Beschl. v. 28. Oktober 2013 - 322 SsRs 280/13, zitiert nach Juris; vgl. auch BGHSt. 43, 241ff.). Dies ist nach den im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht der Fall. Der Betroffene hat danach insbesondere nicht geltend gemacht, die Beschilderung zum Ortseingang nicht wahrgenommen und angenommen zu haben, sich in Höhe der Messstelle nicht innerorts zu befinden.
Dabei hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein kann, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist dabei von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % überschritten wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10. Mai 2016 - III-4 RBs 91/16, zitiert nach Juris; OLG Celle, aaO.; Senat, Beschl. v. [2 B] 53 Ss-OWi 230/14 [111/14] m.w.N.). Da der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall um mehr als 50 % überschritten hat, bedurfte es im Hinblick darauf für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens keiner weiteren Indizien.
2. Der Rechtsfolgenausspruch, bei dem das Amtsgericht den für die erkannte vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung geltenden Regelsatz der Geldbuße und das hierfür vorgesehene Fahrverbot von einem Monat verhängt hat (Anl. Nr. 11, Tabelle 1 Nr. 11.3.6 BKat, § 3 Abs. 4a Satz 1, § 4 Abs. 1 BKatV), hält einer Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ebenfalls stand.
a) Allerdings hat sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die zu Grunde gelegte Geschwindigkeitsmessung hinsichtlich des Mindestabstands zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen den geltenden Richtlinien für die Verkehrsüberwachung entsprochen hat, obwohl hierzu nach den getroffenen Feststellungen zur Örtlichkeit der Messstelle 120 m vor dem Ende der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung Veranlassung bestand.
Gemäß dem Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg zur Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr durch...