Tenor
Die Bestimmung der funktionell zuständigen Kammer des Landgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf die Zustimmung zur Auszahlung von Geldbeträgen von einem Bankkonto, das einem gemeinsamen Nachlass der Parteien zugehörig ist, in Anspruch.
Die mit der Klage zunächst befasste 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat den Rechtsstreit mit Verfügung vom 5.1.2022 der 11. Zivilkammer im Hinblick auf deren Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten gemäß § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG zur Mitprüfung der Zuständigkeit und Übernahme vorgelegt. Die 11. Zivilkammer hat durch Verfügung vom 7.1.2022 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache an die 2. Zivilkammer zurückgereicht.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat am 26.1.2022 die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und unter kurzer Darstellung des Zuständigkeitsstreits mit der 11. Zivilkammer auf seine fehlende funktionelle Zuständigkeit hingewiesen. Die Verfügung ist am 27.1.2022 ausgeführt worden.
Durch Beschluss - ebenfalls - vom 27.1.2022 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam sich für funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Für die in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO begehrte Gerichtsstandsbestimmung ist - jedenfalls derzeit - kein Raum.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht über den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zu entscheiden. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nach allgemeiner Auffassung auf Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Spruchkörper desselben Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung wie der des §72a Abs. 1 Nr. 6 GVG abhängt, entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z), zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020, 101 AR 99/20, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18, zitiert nach juris; OLG Nürnberg MDR 2018, 1015, 1016; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2018, 6 AR 17/18, zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 36 Rn. 39; MünchKomm./Patzina, ZPO, 6. Aufl. § 36 Rn. 6; jeweils m. w. N.).
2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen jedoch nicht vor. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich in einem rechtshängigen Verfahren mehrere Gerichte bzw. Spruchkörper durch rechtskräftige Entscheidungen für örtlich, sachlich oder funktionell unzuständig erklärt haben, also zumindest eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn. 35; speziell für die vorliegende Konstellation: Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z), zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14. August 2019, Az.: 11 SV 28/19, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier, weil zunächst beide an dem Kompetenzstreit beteiligten Zivilkammern des Landgerichts Potsdam ihre entsprechenden Verfügungen vom 5.1.2022 und 12.1.2022 den Parteien nicht bekannt gemacht haben. Rein gerichtsinterne Vorgänge wie die (Rück-Übersendung von Akten oder interne Vermerke genügen insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 17.5.2021, 1 AR 20/21 (SA Z), zitiert nach juris; KG NJW-RR 2018, 639; OLG Nürnberg MDR 2018, 1015, 1016; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. Juni 2018, Az.: 11 SV 25/18, zitiert nach juris).
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam die Parteien mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens über den Zuständigkeitsstreit mit der 11. Zivilkammer in Kenntnis gesetzt hat. Zwar kann es für die Verlautbarung einer beiderseitigen Kompetenzleugnung gerade noch ausreichen, wenn eine der beteiligten Kammern die Parteien über den bestehenden Zuständigkeitsstreit informiert und damit auch die jeweilige Leugnung der eigenen Zuständigkeit beider Kammern bekannt gibt (Senat a. a. O.; OLG Frankfurt/Main a. a. O.; OLG Hamburg a. a. O.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass den Parteien in diesem Zusammenhang rechtliches Gehör gewährt worden ist (Senat a. a. O.; OLG Nürnberg MDR 2018, 1015, 1017). Daran fehlt es hier jedoch, da die Parteien im Anschluss an die Verfügung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26.1.2022 nicht die Möglichkeit hatten, sich im Vorfeld der sodann bereits am 27.1.2022 getroffenen Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist zur Thematik der funktionellen Zuständigkeit zu äußern.
In der Sache weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zutreffend davon ausgeht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 6 GVG alle erbrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterfallen (...