Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Bei der Anwendung von § 20 FamGKG ist es ebenso wie bei der Anwendung von § 21 GKG unerheblich, welcher Angehörige des Gerichts den Fehler begangen hat. Die Anwendung von § 20 FamGKG kommt daher in Betracht, wenn im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein Versorgungsträger Beschwerde deshalb einlegt, weil das Auskunftsersuchen, welches das AG an ihn gerichtet hat, eine falsche Ehezeit enthält und er mit der Beschwerde erstmals eine Auskunft auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erteilt.
2. Die Spezialvorschrift über die Kosten des Scheidungsverbundverfahrens, § 150 FamFG, findet bei einem erfolglosen Rechtsmittel, auch hinsichtlich einer Folgesache, keine Anwendung. Vielmehr ist für die Kostenentscheidung in einem solchen Fall in der Ehesache selbst oder in einer Folgesache, die eine Familienstreitsache i.S.v. § 112 FamFG darstellt, im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO heranzuziehen. Bleibt ein Rechtsmittel bezüglich einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Erfolg, ist § 84 FamFG anzuwenden.
3. Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Erfolglos bleibt ein Rechtsmittel auch dann, wenn es zurückgenommen worden ist. Die Rücknahme des Rechtsmittels zieht für sich genommen aber nicht zwingend die Auferlegung der Kosten nach sich. Der Umstand, dass das AG eine unzutreffende Ehezeit mitgeteilt hat, kann nach Rücknahme der Beschwerde durch den Versorgungsträger dazu führen, dass es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, verbleibt.
Normenkette
FamGKG § 20; FamFG §§ 84, 150
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Aktenzeichen 10 F 807/10) |
Tenor
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch Beschluss vom 25.11.2011 wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren über den Versorgungsausgleich anderweitig auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 25.11.2011 hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es die Anrechte des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) und der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat. Gegen die Entscheidung betreffend die Folgesache über den Versorgungsausgleich hat die weitere Beteiligte zu 1. unter dem 23.12.2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das AG habe in seinem Auskunftsersuchen eine falsche Ehezeit, nämlich eine solche mit einem Beginn der Ehezeit am 1.12.2000, genannt, dem angefochtenen Beschluss ein Ehezeitbeginn am 1.10.2000 zugrunde liege. Die von ihr, der weiteren Beteiligten zu 1., erteilte Auskunft, bezogen auf eine Ehezeit, beginnend mit dem 1.12.2000, sei daher unzutreffend. Eine Auskunft auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit werde kurzfristig nachgereicht. Unter dem 30.1.2012 hat die weitere Beteiligte zu 1. die Beschwerde zurückgenommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Überprüfung habe ergeben, dass die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1.10. bis zum 30.11.2000 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe. Die in erster Instanz erteilte Auskunft über die von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte sei daher weiterhin zutreffend.
II. Nach Rücknahme des Rechtsmittels ist noch, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Ebenso ist der Verfahrenswert festzusetzen.
1. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Jeder Beteiligte hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
a) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies gilt im vorliegenden Fall für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dem Vorblatt der Unterakte für den Versorgungsausgleich ist zu entnehmen, dass die Richterin die Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG zutreffend mit dem Zeitraum vom 1.10.2000 bis zum 30.11.2010 bestimmt hat. Dessen ungeachtet enthält das Auskunftsersuchen, welches das AG an die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. gerichtet hat, als Ehezeit den Zeitraum vom 1.12.2000 bis zum 30.11.2010. Näherer Feststellungen zu der Frage, wie es zu diesem Fehler gekommen ist und wer den Fehler verursacht hat, bedarf es nicht. Denn bei der Anwendung von § 20 FamGKG ist es ebenso wie bei der Anwendung von § 21 GKG unerheblich, welcher Angehörige des Gerichts den Fehler begangen hat (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 21 GKG Rz. 6). Der Fehler hat jedenfalls dazu geführt, dass die weitere Beteiligte zu 1. nach Z...