Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG
Leitsatz (amtlich)
Ist einem Elternteil in einem noch nicht beendeten Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG Prozesskostenhilfe bewilligt worden, bedarf es in einem sich anschließenden Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG der gesonderten Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Vermittlungsverfahren ist dem Elternteil ein Anwalt jedenfalls dann beizuordnen, wenn auch der andere Elternteil durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.
Normenkette
FGG §§ 14, 33, 52a; ZPO § 121
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 18.02.2008; Aktenzeichen 10 F 330/07 (UG-ZG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 29.8.2007 hat der Antragsteller zur Durchsetzung der Umgangsregelung im Senatsbeschluss vom 27.2.2007 (10 UF 193/06) beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festzusetzen. Durch Beschluss vom 7.11.2007 hat das AG dem Antragsteller für das Zwangsgeldverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2007 hat zunächst der Antragsteller die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG vorgeschlagen, schließlich haben alle zu diesem Termin Erschienenden erklärt, keine Einwände gegen ein solches Vermittlungsverfahren zu haben, und der Antragsteller hat beantragt, die Prozesskostenhilfebewilligung auf das Vermittlungsverfahren zu erweitern. Durch Beschluss vom 20.12.2007 hat das AG die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.2.2008 hat es den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Vermittlungsverfahren unter Hinweis darauf zurückgewiesen, das Verfahren sei Bestandteil des Zwangsgeldverfahrens, so dass eine gesonderte Prozesskostenhilfebewilligung nicht veranlasst sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, beim Vermittlungsverfahren handele es sich um ein gesondertes Verfahren, für das auch ein höherer Gegenstandswert als für das Zwangsgeldverfahren festzusetzen sei. Auch fielen insoweit gesonderte Kosten an.
II. Die gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe für das Vermittlungsverfahren nicht aus den vom AG angeführten Gründen versagt werden.
1. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden (Zöl-ler/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 2). Bei dem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG handelt es sich um ein solches im Verhältnis zum Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG selbständiges Verfahren (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2007, 566; OLG Jena, FamRZ 2005, 1578; vgl. auch Schael, FamRZ 2005, 1796, 1798).
Gemäß § 52a Abs. 1 Satz 1 FGG vermittelt das FamG, wenn ein Elternteil geltend macht, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Es handelt sich somit um ein Antragsverfahren (vgl. Keidel/En-gelhardt, FGG, 15. Aufl., § 52a, Rz. 4; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 52a FGG, Rz. 5; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann, § 4 Rz. 155 f.; Schael, FamRZ 2005, 1796, 1797). Demgegenüber ist das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG ein Amtsverfahren (Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG Rz. 22), auch wenn es regelmäßig durch die Anregung eines Verfahrensbeteiligten eingeleitet wird.
Dass es sich bei dem Verfahren nach § 52a FGG und demjenigen nach § 33 FGG um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, ist auch § 52a Abs. 5 Satz 2, 3 FGG zu entnehmen. Stellt nämlich das Gericht gem. § 52a Abs. 5 Satz 1 FGG durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist, so prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, eine Änderung der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Eine der drei Handlungsmöglichkeiten, die dem Gericht damit eröffnet sind, ist die Festsetzung von Zwangsmitteln. Dies macht deutlich, dass sich in einem solchen Fall an das Vermittlungsverfahren - als gesondertes Verfahren - ein Zwangsmittelverfahren anschließen kann. § 52a Abs. 5 Satz 3 FGG bestimmt schließlich, dass, wenn ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet wird, die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt werden. Auch dies macht deutlich, dass gesonderte Verfahren vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass unter Umständen die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließen...