Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Begründung eines Auskunftsanspruchs bei zweifelhaftem Unterhaltsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Legen die tatsächlichen Verhältnisse es nahe, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, bedarf es eines weitergehenden Vortrages des sich eines Auskunftsanspruches berühmenden Unterhaltsberechtigten.
2. Ein Unterhaltsberechtigter, dessen Bedarf über längere Zeit nachhaltig gesichert war und der deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr besaß, muss den Wegfall der Unterhaltspflicht auch bei späterem Eintritt erneuter Bedürftigkeit gegen sich gelten lassen.
Normenkette
BGB §§ 1580, 1605
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen 34 F 110/05) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 14.6.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Berufung gegen das am 1.6.2006 verkündete Urteil des AG Oranienburg (Az.: 34 F 110/05) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist mangels der notwendigen Erfolgsaussichten (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft zur Geltendmachung nachehelichen Unterhaltes.
Die Klägerin ist am 20.5.1950 geboren. Im Jahr 1972 schloss sie die Ehe mit dem Beklagten, aus der zwei mittlerweile volljährige Söhne hervorgegangen sind. Im November 1984 wurde die Ehe mit Urteil des AG C rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin hat bereits früher Zahlung nachehelichen Unterhaltes von dem Beklagten begehrt. Mit dem am 15.7.1987 verkündeten Urteil des KG (Az.: 3 UF 5188/86) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente an die Klägerin i.H.v. 670 DM ab Juli 1987 verurteilt. Zu dieser Zeit lebten die beiden Söhne im Haushalt der Klägerin und wurden von dieser betreut und versorgt. In einem weiteren vor dem AG Charlottenburg geführten Verfahren (Az.: 171 F 1302/89) verglichen sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem AG dahin, dass die Klägerin auf ihre Rechte aus dem vorgenannten Urteil des KG ab März 1989 verzichtete.
Die Klägerin hatte von 1980 bis 1983 aushilfsweise gearbeitet. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Ab 1989 ging sie einer Beschäftigung in der häuslichen Krankenpflege nach, zunächst für 20 Stunden, ab 1990 sodann für 30 Stunden, jeweils wöchentlich. Diese Tätigkeit übte sie bis in das Jahr 2001 aus. Anschließend meldete sie sich arbeitslos und nahm an verschiedenen ABM-Maßnahmen teil. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen war sie in der Vergangenheit mehrfach arbeitsunfähig erkrankt.
Der Beklagte ist durchgängig erwerbstätig.
Die Klägerin hat behauptet, erwerbsunfähig erkrankt zu sein; wegen der Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben ihrer Rentenberaterin vom 1.12.2005 Bezug genommen. Ihr Stammrecht auf Unterhalt sei ihrer Auffassung nach trotz des langen Zeitablaufes nicht erloschen, weshalb der Beklagte ihr zunächst Auskunft und entsprechend einen sich daraus ergebenden Unterhalt schulde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung von Auskunft über seine Einkünfte für die Zeit von April 2004 bis einschließlich März 2005 begehrt.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und insoweit die Auffassung vertreten, einerseits könne der Klägerin aufgrund des langen Zeitablaufs ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zustehen, andererseits komme sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach.
Mit dem am 1.6.2006 verkündeten Urteil hat das AG Oranienburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da aus keinem in Betracht kommenden Tatbestand sich ein Unterhaltsanspruch gemäß den §§ 1570 ff. BGB ergebe.
Gegen dieses Urteil beabsichtigt die Klägerin die Einlegung der Berufung, für die sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
B. Die Auskunftsklage ist nach derzeitigem Stand unbegründet, wie das AG zutreffend festgestellt hat. Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch wegen eines Anspruches auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1580, 1605 BGB gegen den Beklagten zu.
I. Der Auskunftsanspruch nach §§ 1580, 1605 BGB bezweckt, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruches zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhaltsanspruches voraus. Jedoch bedarf es in der Regel keines substantiierten Vortrages zu dem Unterhaltsanspruch, da regelmäßig erst nach Erteilung der Auskunft feststeht, ob ein solcher Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Seiner Darlegungslast genügt der Unterhaltsgläubiger daher im Normalfall dadurch, dass er auf das in Betracht kommende Unterhaltsrechtsverhältnis hinweist und in allgemeiner Hinsicht den Grund für die Inanspruchnahme auf Unterhalt nennt.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn die tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien es nahe legen, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht tangieren kann. Da der Zweck der Auskunftsverpflichtung Informationsverschaffung ist, muss eine Beeinflussung des Unterhalt...