Leitsatz
Die Parteien war von 1972 bis 1984 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei mittlerweile volljährige Söhne hervorgegangen. Im Jahre 1987 war der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 670,00 DM ab Juli 1987 verurteilt worden. Seinerzeit lebten die beiden Söhne im Haushalt der Klägerin und wurden von dieser betreut und versorgt. In einem weiteren Verfahren verglichen sich die Parteien dahin, dass die Klägerin auf ihre Rechte aus dem Urteil aus dem Jahre 1987 ab März 1989 verzichtete.
Die Klägerin hatte von 1980 bis 1983 aushilfsweise gearbeitet. Im Anschluss daran nahm sie eine Ausbildung zur Altenpflegerin auf. Ab 1989 ging sie einer Beschäftigung in der häuslichen Krankenpflege zunächst für 20 Stunden, ab 1990 sodann für 30 Stunden wöchentlich nach. Diese Tätigkeit übte sie bis zum Jahre 2001 aus. Anschließend meldete sie sich arbeitslos und nahm an verschiedenen ABM-Maßnahmen teil. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen war sie mehrfach arbeitsunfähig erkrankt.
Der Beklagte war durchgängig erwerbstätig.
Die Klägerin nahm ihren geschiedenen Ehemann erneut auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch und begehrte erstinstanzlich seine Verurteilung zur Erteilung von Auskunft über seine Einkünfte in der Zeit von April 2004 bis einschließlich März 2005. Der Beklagte begehrte Abweisung der Klage mit der Begründung, aufgrund des langen Zeitablaufs könne die Klägerin Unterhalt nicht mehr beanspruchen, im Übrigen komme sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da aus keinem in Betracht kommenden Tatbestand sich ein Unterhaltsanspruch gemäß den §§ 1570 ff. BGB ergebe.
Die Klägerin beabsichtigte gegen das erstinstanzliche Urteil die Einlegung der Berufung und begehrte hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde vom OLG zurückgewiesen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Auskunftsklage für unbegründet. Das erstinstanzliche Gericht habe zutreffend festgestellt, dass der Klägerin insoweit ein Anspruch gem. §§ 1580, 1605 BGB nicht zustehe.
Der Auskunftsanspruch bezwecke, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Er setze damit das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs voraus. Ob ein solcher bestehe, ergebe sich regelmäßig erst nach Erteilung der Auskunft, so dass es in der Regel keines substantiierten Vortrages zu dem Unterhaltsanspruch bedürfe. Etwas andere gelte allerdings dann, wenn sich aus den tatsächlichen und persönlichen Verhältnissen der Parteien ergebe, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht tangieren könne. Dies sei dann nicht der Fall, wenn ein Unterhaltsanspruch erkennbar ausgeschlossen sei, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen insoweit nicht erfüllt würden.
Insoweit bedürfe es einerseits aufgrund des langen Zeitablaufs seit Scheidung der Parteien und andererseits aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin im Jahre 1989 auf einen bestehenden Unterhaltstitel verzichtet und seither auch keinen Unterhalt mehr verlangt habe, einer über den in üblichen Fallgestaltungen hinausgehenden Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs. Dieser erhöhten Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen.
Im Folgenden hat das OLG alle in Betracht kommenden Unterhaltsansprüche aus den §§ 1570 ff. BGB geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsanspruch aus keinem in Betracht kommenden Tatbestand gegeben sei.
Im Übrigen müsse angesichts der tatsächlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch ihre Erwerbstätigkeit seit 1989 ihren Unterhaltsbedarf gesichert habe. Angesichts einer Dauer von 12 Jahren eigener Erwerbstätigkeit beständen keine Bedenken an der nachhaltigen Sicherung ihres Bedarfs. Von daher hätte es zumindest eines eingehenden Vortrages bedurft, dass sie ihren Lebensbedarf nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern anderweitig gedeckt habe. Hierfür fehle es an entsprechendem Vortrag.
Prozesskostenhilfe sei ihr danach nicht zu gewähren gewesen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.07.2006, 9 UF 107/06