Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufnahme einer Gesellschafterliste und Zuordnung eines Widerspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

§ 59 II FamFG schränkt den Kreis der Beschwerdeberechtigten ein: Wenn das Verfahren, in dem das Rechtsmittel eingelegt ist, nur auf Antrag begonnen werden kann, kann eine zulässige Beschwerde nur der in seinen Rechten beeinträchtigte Antragsteller erheben, nicht jeder, der durch den ergangenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

Eine Liste der Gesellschafter kann in das Handelsregister aufgenommen und sogleich mit einem Widerspruch versehen werden. Der Zuordnung des Widerspruchs zu der Liste ist der zutreffende Umstand zu entnehmen, die Liste werde ganz oder teilweise für unrichtig gehalten.

 

Normenkette

FamFG § 59; GmbHG §§ 16, 40

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2021 wird verworfen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2021 aufgehoben, und das Amtsgericht wird angewiesen, über die Aufnahme der von dem Beschwerdeführer zu 1 eingereichten Liste der Gesellschafter vom 4. März 2021 in das Handelsregister erneut zu entscheiden und dabei eine Zurückweisung der Liste nicht auf die Entscheidungen des Landgerichts Potsdam zu stützen, die in dem Verfahren 51 O 69/21 über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen sind.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist unzulässig.

Die Beschwerde steht nur dem Antragsteller zu (§ 59 II FamFG). Der Beschwerdeführer zu 2 hat den Antrag nicht gestellt.

§ 59 II FamFG schränkt den Kreis der Beschwerdeberechtigten ein: Wenn das Verfahren, in dem das Rechtsmittel eingelegt ist, nur auf Antrag begonnen werden kann, kann eine zulässige Beschwerde nur der in seinen Rechten beeinträchtigte Antragsteller erheben (vgl. BGH, NZG 2020, 1070, Rdnr. 16), nicht jeder, der durch den ergangenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 I FamFG).

Die Aufnahme einer Liste der Gesellschafter in das Handelsregister setzt einen Antrag voraus, nämlich das Einreichen der Liste (§§ 40 I 1, II 1 GmbHG). Von Amts wegen, also ohne dass eine Liste eingereicht worden wäre, darf eine Liste nicht erstellt und in das Handelsregister aufgenommen werden (MüKo-GmbHG-Heidinger, 3. Aufl. 2018, § 16 Rdnr. 81). Das wird anhand der Folgen pflichtwidrigen Unterlassens deutlich: Wenn dem Registergericht Veränderungen im Kreis der Gesellschafter bekannt geworden sind, erstellt es nicht eine Liste, sondern es zwingt die Verpflichteten, die Liste einzureichen, also den Antrag zu stellen, die Liste zum Register zu nehmen (§§ 14 HGB, 388 ff. FamFG).

Die Liste, deren Aufnahme in das Handelsregister mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt worden ist, hat nicht der Beschwerdeführer zu 2 eingereicht, sondern der Beschwerdeführer zu 1, um seine Amtspflicht als Notar gemäß § 40 II 1 GmbHG zu erfüllen. Daraus folgt die umfassende, auf alle Zurückweisungsgründe bezogene Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu 1 (vgl. BGH, NJW 2011, 1809, Rdnr. 9 f.).

Es ist die Auffassung verbreitet, nicht nur der Antragsteller sei nach § 59 II FamFG zur Beschwerde berechtigt, sondern auch all diejenigen, die zwar einen Antrag nicht gestellt haben, den Antrag aber berechtigterweise hätten stellen können (so Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 59 Rdnr. 20; MüKo-FamFG-Krafka, 3. Aufl. 2019, § 382 Rdnr. 17). Dies beruht auf einem Anliegen der Verfahrensökonomie: sind mehrere Personen berechtigt, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, reicht aber die Antragstellung eines jeden einzelnen von ihnen zur Verfahrenseinleitung aus, so soll die Antragsablehnung auch derjenige Antragsberechtigte anfechten dürfen, der mit Rücksicht auf den zureichenden Antrag des anderen Beteiligten einen eigenen Antrag für entbehrlich gehalten hat. Eine Erweiterung der Beschwerdeberechtigung auf jeden, der in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 I FamFG), ist damit nicht verbunden. Die Beschwerdeberechtigung wird vielmehr erweitert, aber zugleich auch beschränkt, auf alle zur Einreichung Verpflichteten, die bei unterbliebenem Einreichen der Zwangsgeldandrohung unterlägen (Senat, NJW-RR 2021, 707 = MDR 2021, 569; OLG Karlsruhe, NZG 2012, 1314, 1316; BayObLG, NJW-RR 2000, 414 - noch zu § 20 FGG).

Zu diesen zum Einreichen einer Liste der Gesellschafter Verpflichteten gehört der Beschwerdeführer zu 2 nicht. Zum Einreichen verpflichtet ist der Beschwerdeführer zu 1, der als Notar die Rechtsgeschäfte beurkundet hat, auf denen die Änderungen beruhen, die in der Liste auszuweisen sind (§ 40 II 1 GmbHG). Es braucht zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht entschieden zu werden, ob der Geschäftsführer wenigstens befugt sein sollte, eine Liste einzureichen (vgl. zur Listenkorrektur: BGH, NZG 2014, 184, Rdnr. 33) - etwa um ein amtspflichtwidriges Unterlassen des Notars auszugleichen - oder ob die Mitwirkung eines Notars nicht nur die Pflicht (§ 40 I 1 GmbHG), sondern auch d...

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