Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht für „besondere Ereignisse”
Leitsatz (amtlich)
Die konkreten Umgangsformen des Vaters mit den beiden minderjährigen Söhnen bestimmen sich nicht vorwiegend nach dem Elterninteresse, sondern nach dem Kindeswohl. Durch den Wochenend- und großzügigen Ferienumgang wird ihnen ermöglicht, die Beziehung zum Vater zu pflegen und dauerhaft zu festigen. Darüber hinaus gehende Umgangsrechte des Vaters aus Anlass "besonderer Ereignisse" führen angesichts des seit Jahren zwischen den Eltern anhaltenden Streits lediglich zu erneuten Auseinandersetzungen zwischen ihnen und sind wenig förderlich für das Kindeswohl, so dass sie nicht berücksichtigt werden können.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 13.07.2005; Aktenzeichen 21 F 45/05) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Nauen vom 13.7.2005 - 21 F 45/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.12.2003 wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, den persönlichen Umgang mit den beiden minderjährigen Söhnen der Parteien, A. und M.B., beide geboren am ...1994, wie folgt auszuüben:
1. Wochenendumgang
am Ende einer jeden geraden Kalenderwoche, jeweils von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:30, ausgenommen die Schulferienzeit und diejenigen Wochenenden, an denen auf den Samstag oder Sonntag ein gesetzlicher Feiertag oder der Geburtstag der Kinder fällt.
2. Ferienumgang
a) Sommerferien: in jedem Kalenderjahr die ersten 3 Wochen der großen Schulferien des Landes Brandenburg;
b) Winterferien des Landes Brandenburg: in jedem ungeraden Kalenderjahr;
c) Herbstferien des Landes Brandenburg: in jedem geraden Kalenderjahr, jeweils beginnend mit dem letzten Schultag vor Ferienbeginn, sofern dies ein Freitag ist; andernfalls beginnend mit dem Freitag, der auf den letzten Schultag vor Ferienbeginn folgt, um 18:00 Uhr, jeweils zu a) endend an dem Sonntag, der nach Ablauf der 3 Wochenfrist folgt; zu b) und c) endend jeweils am letzten Ferientag, 18:00 Uhr.
3. Feiertagsumgang
a) Ostern: in jedem ungeraden Kalenderjahr vom letzten Schultag vor Ostern, 18.00 Uhr, bis zu dem Tag, der dem darauf folgenden Schulbeginn vorangeht, 18.00 Uhr;
b) Pfingsten: in jedem ungeraden Kalenderjahr vom letzten Schultag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis zu dem Tag der dem darauf folgenden Schulbeginn vorangeht, 18.00 Uhr;
c) Weihnachten: in jedem geraden Kalenderjahr vom letzten Schultag vor Weihnachten 18.00 Uhr bis zum 25.12., 11.00 Uhr; in den geraden Kalenderjahren vom 25.12., 11.00 Uhr bis zu dem letzten darauf folgenden schulfreien Tag 18.00 Uhr;
4. Umgang zu besonderen Anlässen
a) Geburtstag der Kinder:
aa) am Geburtstag selbst von 14.30 bis 15.30;
bb) an dem Wochenende, das auf den Geburtstag der Kinder und des Antragstellers folgt, von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, falls es sich nicht ohnehin um ein Umgangswochenende handelt.
b) Geburtstag des Antragstellers: für 4 Stunden von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
c) Anlässlich wichtiger Ereignisse für die Kinder, an denen üblicherweise die Eltern teilnehmen, wie z.B. musikalische Aufführungen, Schulfeiern, Sportwettkämpfe, ist der Antragsteller zur Umgangsausübung neben der Antragsgegnerin berechtigt.
5. Sonstige Regelungen
a) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder - versehen mit den für den Umgang erforderlichen Sachen - pünktlich zu Beginn der Umgangszeiten an ihrer Wohnung dem Antragsteller übergeben und pünktlich zum Ende der Umgangszeiten dort wieder empfangen werden.
b) Der Antragsteller ist verpflichtet, die Kinder pünktlich zu Beginn der Umgangszeiten an der Wohnung der Antragsgegnerin abzuholen und sie dort pünktlich zum Ende Umgangszeiten wieder hinzubringen und der Mutter zu übergeben.
c) Kann wegen Erkrankung eines Kindes der Wochenendumgang nicht stattfinden, so wird er an dem auf die Genesung folgenden nächsten Nichtumgangswochenende nachgeholt. Die auf Grund einer Erkrankung eines Kindes entfallenen Ferienumgangstage werden in den auf die Genesung folgenden nächsten Ferien, an denen die Kinder und der Antragsteller sonst keinen Umgang hätten, nachgeholt.
Als Erkrankung gilt nur die ärztlich bescheinigte Transportunfähigkeit des jeweiligen Kindes. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich von einer den Umgang hindernden Krankheit eines oder beider Kinder zu unterrichten und ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung und die Transportunfähigkeit vorzulegen.
d) Den beteiligten Eltern bleibt es unbenommen, von hier getroffenen Festlegungen abweichende Vereinbarungen zu treffen; sie sollen dabei insb. auch die Belange der Kinder berücksichtigen. Im Zweifel, und wenn es nicht zu einer Verständigung kommt, gelten die vorstehenden Festlegungen.
II. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien jeweils 50 %; außergerichtliche Kosten werden nicht er...