Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.07.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde beanstandet die Wertfestsetzung des Amtsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zuweisung der Ehewohnung während der Dauer des Getrenntlebens als untersetzt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfahrenswert gemäß §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG auf 1.500 EUR festgesetzt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung wird verwiesen, die nur folgender Ergänzung bedürfen:
Die von der Beschwerde erwähnte Entscheidung des OLG Schleswig zum Az. 13 WF 174/05 ist mit dem Inkrafttreten des FamGKG am 01.09.2009 überholt.
Nach dem vor Inkrafttreten des FamGKG geltenden Recht waren die Wertvorschriften für Hauptsacheverfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (letztere hießen damals noch Hausratssachen) in § 100 Abs. 3 der KostO geregelt. In Ehewohnungssachen bestimmte sich der Wert nach dem einjährigen Mietwert der Wohnung, in Haushaltssachen nach dem Verkehrswert der betroffenen Sachen, ggf. auch einem geringeren Interesse an der Nutzungszuweisung. Hieran hat sich das OLG Schleswig auch orientiert.
Mit Inkrafttreten des FamFG wurden allerdings Regelwerte für Haushalts- und Ehewohnungssachen eingeführt, unabhängig davon, ob es sich um die Benutzung bzw. Zuweisung von Haushaltsgegenständen oder der Ehewohnung während der Zeit des Getrenntlebens oder nach Ehescheidung handelt (BeckOK KostR/Neumann, 38. Ed. 1.7.2022, FamGKG § 48 Rn. 1, 2).
Entsprechend beträgt der Verfahrenswert für das Wohnungszuweisungsverfahren im Sinne von § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG 3.000 EUR.
§ 48 Abs. 3 FamGKG ermöglicht eine Wertkorrektur der für die jeweiligen Ehewohnungs- und Haushaltssachen in Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehenen Regelwerte, wenn der Ansatz des jeweiligen Regelwertes nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Gemäß § 41 S. 2 FamGKG ist der Wert mit Blick auf die geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu halbieren, sodass der Verfahrenswert 1.500 EUR beträgt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15403823 |