Leitsatz (amtlich)
Eine private Unfallversicherung unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich allenfalls dann, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten und eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist. Ist nach Eintritt des Versicherungsfalls nur eine einmalige Kapitalleistung erbracht worden, es aber nicht zu laufenden Rentenzahlungen gekommen, ist die private Unfallversicherung nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 03.03.2002; Aktenzeichen 9 F 386/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Fürstenwalde vom 3.3.2002 abgeändert.
Von dem Versicherungskonto Nummer … der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) i.H.v. monatlich 14,09 Euro und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) i.H.v. monatlich 0,09 Euro, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2000, auf das Versicherungskonto Nummer … des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die erstinstanzlichen Kosten bleiben, die zweitinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 621e ZPO zulässige Beschwerde der LVA ist begründet. Dem Antragsteller sind gem. §§ 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze, FGG, 14. Aufl., § 53b Rz. 5).
Wie sich aus der im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der LVA vom 8.5.2002 ergibt, hat der Antragsteller in der Ehezeit vom 1.10.1986 bis 31.10.2000 eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) i.H.v. monatlich 183,30 Euro erworben.
Die Antragsgegnerin hat, wie sich der ebenfalls im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der LVA vom 14.6.2002 entnehmen lässt, in der Ehezeit aus allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) i.H.v. monatlich 211,48 Euro erlangt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer monatlichen Anwartschaft aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von 171,58 Euro und, was das AG übersehen hat, einer Anwartschaft aus der knappschaftlichen Rentenversicherung von 39,90 Euro. Ferner hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) i.H.v. monatlich 0,17 Euro erworben.
Da somit die Antragsgegnerin sowohl die höhere angleichungsdynamische als auch die höhere nichtangleichungsdynamische Anwartschaft erworben hat, kann der Versorgungsausgleich, anders als vom AG angenommen, nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b VAÜG durchgeführt werden.
Die von der Antragsgegnerin bei der S. Unfallversicherung abgeschlossene private Unfallversicherung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt zu lassen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine private Unfallversicherung überhaupt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen kann (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 Rz. 14 sowie § 1587a Rz. 225; Soergel/Winter, BGB, 13. Aufl., § 1587a Rz. 319 ff.; Dörr in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1587a Rz. 435; Baumeister/Wick, Familiengerichtsbarkeit, § 1587 BGB Rz. 19; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 59; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI Rz. 28). Denn eine Unfallversicherung fällt allenfalls dann in den Versorgungsausgleich, wenn zur Zeit der Ehescheidung bereits der Versicherungsfall eingetreten und eine Rentenzahlung durch den Versicherer erfolgt ist (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 Rz. 14; Soergel/Winter, BGB, 13. Aufl., § 1587a Rz. 322; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 1. Kapitel, Rz. 59; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI Rz. 28; für den Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auch BGH FamRZ 1986, 344 [345]; v. 7.10.1992 – XII ZB 132/90, MDR 1993, 51 = FamRZ 1993, 299 [301 f.]) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zwar, wie sich den Auskünften der S. Unfallversicherung vom 10.6.2002 und vom 16.8.2002 entnehmen lässt, Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten. Es handelt sich insoweit aber um einmalige Kapitalleistungen, nicht um Rentenzahlungen. Letztere sind nach § 7 I Abs. 1 i.V.m. § 14 der von der Versicherungsgesellschaft übermittelten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ohnehin nur bei Eintritt eines U...