Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzungspfleger für Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Will das Kind gegen den sorgeberechtigten Vater ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren führen, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Normenkette
BGB §§ 1629, 1795, 1909
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 18.12.2008) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Cottbus vom 18.12.2008 abgeändert und das Jugendamt der Stadt Cottbus zum Ergänzungspfleger des minderjährigen Kindes B. R., wohnhaft ..., mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Kindes in dem von ihm anzustrengenden gerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers" bestellt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. sind inzwischen geschiedene Eheleute. Die Beteiligte zu 2. ist die Mutter des noch in der Ehezeit mit dem Antragsteller am ... April 1995 geborenen Kindes B. R., für das beide im Grundsatz weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt sind. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist oder war weiter unstreitig, dass mit Blick auf die Trennung zum Jahreswechsel 1993/94 der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist.
Mit einem im November 2006 angestrengten Verfahren bei dem AG Cottbus, Az. 53 F 252/06, beantragte der Kindesvater, ihm gem. § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB die alleinige Entscheidung zu übertragen, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll. Im Termin am 9.6.2008 haben die Beteiligten zu 1. und 2. insoweit eine familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung dahin geschlossen, dass dem Antragsteller die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen wird, ob B. R. gegen den Antragsteller eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft erheben kann (vgl. Bl. 188 f.f/191 des Vorverfahrens des AG Cottbus zum Az. 53 F 252/06).
Mit Schriftsatz vom 1.7.2008 hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, dass er die zuvor beschriebene Entscheidungsbefugnis dahin ausübe, dass das Kind Vaterschaftsanfechtungsklage erheben solle, und zugleich auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind mit dem Wirkungskreis der Vertretung im Rahmen der Erhebung und Führung von dessen beabsichtigter Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gegen ihn, den rechtlichen Vater, angetragen.
Die Stadt C. hat mit Schreiben vom 25. und 31.7.2008 (Bl. 7 und 13 d.A.), 27.8.2008 (Bl. 29 d.A.) und 1.9.2008 (Bl. 30 d.A.) erklärt, das Jugendamt sei zur Übernahme der Ergänzungspflegschaft für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes bereit.
Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten und hat gemeint, die Vaterschaftsanfechtungsklage sei schon unzulässig, jedenfalls aber fehle es an einem hinreichend substantiierten Vorbringen von Gründen, die gegen die Vaterschaft des Antragstellers sprechen sollten.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 hat das AG Cottbus den Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit Blick auf die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage auf den Antragsteller die Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers insoweit entfallen seien, weil der Antragsteller gerade nicht an der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gehindert sei. Vielmehr sei der Antragsteller als insoweit alleiniger Sorgerechtsinhaber klagebefugt im Namen des minderjährigen Kindes.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 14.1.2009 (sofortige) Beschwerde eingelegt. Er verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages aus erster Instanz seinen Antrag weiter.
Die Kindesmutter hat unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen auf Zurückweisung des Rechtsmittels angetragen.
II. Die Rechtsmittel des Antragstellers ist als einfache Beschwerde gem. §§ 19, 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache selbst führt die Beschwerde zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis der Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage und der Führung des entsprechenden Verfahrens für das Kind.
Das AG ist in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht i.S.v. § 1909 BGB gehindert sei, namens des Kindes die Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben. Tatsächlich sind im Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft beide Kindeseltern nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind zu vertreten. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 27.3.2002 (Az. XII ZR 203/99, abgedruckt u.a. in FamRZ 2002, 880) ausgeführt, dass selbst für das im Anfechtungsverfahren der Kindesmutter gegen den rechtlichen Vater nur nach § 640e ZPO beteiligte Kind nach § 1909 Abs. 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Schon eine solche parteiähnliche prozessuale Rolle rechtfertige die analoge Anwendung des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die den Ausschluss des Vormundes von der Vertretung des Mündels für die dort genannten ...