Verfahrensgang

LG Neuruppin (Beschluss vom 12.05.2004; Aktenzeichen 2 O 69/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.10.2007; Aktenzeichen XII ZB 26/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neuruppin vom 12.5.2004 - 2 O 69/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.041,40 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erhob mit am 14.2.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Zahlungsklage gegen die Beklagte. Das AG Neuruppin lehnte durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 17.2.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ab. Die Klage wurde am 25.3.2003 zugestellt. Die Beklagte wurde am 23.4.2003 im Handelsregister gelöscht.

Mit Schriftsatz vom 8.4.2003 zeigten die Beklagtenvertreter die Verteidigungsbereitschaft der Beklagten an. Vom gleichen Tag datiert eine von den Beklagtenvertretern vorgelegte Prozessvollmacht, die ohne Vertretungszusatz unleserlich unterschrieben ist. Die Beklagte machte geltend, sie sei wegen ihrer Löschung im Handelsregister nicht parteifähig. Außerdem trat sie der Klage auch in der Sache entgegen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht mehr parteifähig. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger auferlegt.

Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 12.5.2004 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 2.041,40 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 9.6.2004 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit der am 11.6.2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, zugunsten einer nicht existenten Rechtspersönlichkeit, die auch keinen Rechtsanwalt beauftragen könne, könne keine Kostenfestsetzung erfolgen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 15.7.2004 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Parteiunfähigkeit der Beklagten berühre die Erstattungspflicht des Klägers nicht.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das LG die der Beklagten entstandenen Kosten als im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig angesehen. Dabei handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die zugunsten der Beklagten, nicht zugunsten der hinter ihr stehenden Person, festzusetzen waren.

1. Hier liegt entgegen der Auffassung des Klägers kein Fall vor, in dem ein Verfahren gegen eine Partei geführt wurde, die nicht existiert.

Eine nicht existierende Partei kann keine Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere keinen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. Anwaltskosten können ihr deshalb nicht entstehen. Einer nicht existierenden Partei kann deshalb kein Kostenerstattungsanspruch zustehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie sich nicht auf ihre fehlende Existenz berufen hat (Senat, Beschl. v. 2.7.2003 - 6 W 67/03; bestätigt von BGH, Beschl. v. 12.5.2004 - XII ZB 226/03, MDR 2004, 1134).

Umstritten ist die Behandlung des Falles, in dem sich die nicht existierende Partei im Prozess darauf beruft, sie existiere nicht.

Nach einer Auffassung soll ihr, weil insofern im Prozess ihre Existenz und Parteifähigkeit fingiert wird, auch im Kostenfestsetzungsverfahren eine entsprechende Fiktion greifen und zu ihren Gunsten eine Kostenfestsetzung möglich sein (so OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2001 - 14 W 332/01, zitiert nach Juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 11.1.2001 - 3 W 141/00, zitiert nach Juris; OLG Hamburg MDR 1976, 845). Dabei werden noch unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob die Kostenfestsetzung zugunsten der nichtexistenten Partei zu erfolgen hat oder zugunsten der Person, die für sie aufgetreten ist und für sie gehandelt hat.

Dies hat der entscheidende Senat anders gesehen (Beschl. v. 28.12.2001 - 6 W 144/01, zitiert nach Juris), eine Kostenfestsetzung zugunsten der nicht existierenden Partei abgelehnt und den hinter der Partei stehenden Dritten auf den Klageweg verwiesen.

2. Hier liegt der Fall jedoch so, dass die beklagte GmbH tatsächlich einmal existiert hat. Sie war damit einmal rechts- und parteifähig.

Die Beklagte hat zwar ihre Parteifähigkeit verloren. Sie kann jedoch, wenn sich noch Vermögensgegenstände finden sollten, die ihr zustehen, erneut anfangen zu existieren, zumindest als Liquidationsgesellschaft. Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft kann mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu, einen Aktivprozess führen, sie gilt dann als parteifähig. Deshalb kann eine gelöschte GmbH nicht wie eine Partei behandelt werden, die es niemals gegeben hat.

Macht eine GmbH geltend, sie sei wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und deswegen nicht mehr parteifähig, wird im Hauptsacheverfahren fingiert, dass sie parteifähig ist. Du...

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