Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutwilligkeit mangelnder Mitwirkung im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Wirkt die Partei im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht ausreichend mit, kann ihr die begehrte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden.
Das Problem:
Der Antragsgegner des Scheidungsverfahrens hat trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen die für die Feststellung der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anwartschaften notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. Das AG hat ihm daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die bedürftige Partei habe die erforderliche Erklärungen abzugeben sowie notwendige Unterlagen und Belege einzureichen. Unterlässt sie dies trotz einer gerichtlichen Aufforderung und blockiert sie damit die zügige Durchführung des Scheidungsverfahrens, rechtfertige dies den Vorwurf der Mutwilligkeit gem. § 114 S. 1 ZPO. Prozesskostenhilfe dürfe ihr dann nicht bewilligt werden.
Konsequenzen für die Praxis:
Die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei muss am Verfahren aktiv und selbständig mitwirken. Dies betrifft einerseits den Rechtsstreit - hier den Versorgungsausgleich -, d.h. auch den Antragsgegner trifft insoweit eine Förderungspflicht. Andererseits muss die Partei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH in ausreichender Weise dartun (BGH FamRZ 2004, 99), dies grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung (OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871 [872]; v. 20.1.2003 - 9 WF 9/03, FamRZ 2004, 120). Erst recht gelten diese Grundsätze für die anwaltlich vertretene Partei (OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 871 [872]; vgl. auch: OLG Brandenburg v. 4.9.2003 - 9 WF 158/03, FamRZ 2004, 972).
Beraterhinweis:
Blockiert der Antragsgegner das Versorgungsausgleichsverfahren, kann ihn das Gericht über Grund und Höhe der Versorgungen nach § 11 Abs. 2 VAHRG zur Auskunftserteilung anhalten. Die Vollstreckung erfolgt gem. § 33 FGG durch Festsetzung von Zwangsgeld, die (oftmals erfolgversprechendere) Zwangshaft kann dagegen nicht angeordnet werden. Bei besonders hartnäckiger Weigerung sollte der Antragsteller deshalb seinen eigenen Auskunftsanspruch (§§ 1580, 1587e Abs. 1 BGB) geltend machen. Dieser wird nach § 888 ZPO vollstreckt, wobei dann auch die Zwangshaft als weiteres Zwangsmittel in Betracht kommt.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 3 F 294/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.7.2005 gegen den Beschluss des AG Zehdenick vom 18.5.2005 ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Zwar bestehen - insb. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung bereits am 23.5.2005 an die Parteien abgesandt worden ist - erhebliche Zweifel daran, dass sie innerhalb der grundsätzlich nach §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO einzuhaltenden Notfrist von einem Monat eingelegt und begründet worden ist. Da die angefochtene Entscheidung - entgegen der gesetzlichen Regelung nach § 329 Abs. 2 ZPO - weder verkündet noch zugestellt worden ist, ist diese Notfrist jedoch nicht in Gang gesetzt worden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127, Rz. 31), sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung auszugehen ist.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.
Das AG hat - mit seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.11.2005 - die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe zu Recht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Brandenburg v. 25.2.2003 - 9 WF 23/03, OLGReport Brandenburg 2003, 324 = FamRZ 2003, 1760; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 30, m.w.N.). Von der bedürftigen Partei kann insoweit erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt, insb. erforderliche Erklärungen abgibt sowie notwendige Unterlagen und Belege selbständig einreicht. Unterlässt sie dies, kann dieses Verhalten ebenfalls den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen und daher zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe aus diesem Grund führen (OLG Brandenburg v. 20.1.2003 - 9 WF 9/03, FamRZ 2004, 120; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 36).
Eine verständige Partei würde zur zügigen Durchsetzung ihres eigenen Scheidungsbegehrens alle erforder...