Leitsatz

Der Antragsgegner in einem Scheidungsverfahren hatte trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung die für die Feststellung der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anwartschaften notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. Das FamG hat ihm daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der antragstellenden Partei sei Prozesskostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

Mutwillig sei die Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Von der bedürftigen Partei könne erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirke, insbesondere die erforderlichen Erklärungen abgebe und notwendige Unterlagen und Belege selbständig einreiche. Werde dies unterlassen, könne dieses Verhalten den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen und daher zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe führen (OLG Brandenburg v. 20.1.2003 - 9 WF 9/03, FamRZ 2004, 120; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 36). Eine verständige Partei würde zur zügigen Durchsetzung des Scheidungsbegehrens alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen selbständig, zumindest aber nach Aufforderung durch das Gericht unternehmen. Hierzu zähle auch die vollständige Einreichung der Unterlagen zum Versorgungsausgleich. Komme eine Partei dieser Verpflichtung nicht nach, blockiere sie die Entscheidung zur Ehescheidung. Ihr Verhalten stelle sich als mutwillige Rechtsverfolgung dar und müsse zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe führen.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.12.2005, 9 WF 353/05

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