Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 29.11.2006; Aktenzeichen 11 F 65/02) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen vom 29. November 2006 - 11 F 65/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 44,75 EUR bezogen auf den 30.04.2002, übertragen.
2.
Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Senatsverwaltung für ... (Personalkennzeichen: ...) werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Nr. ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften von monatlich 184,33 EUR bezogen auf den 30.04.2002, begründet.
3.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte Ost, umzurechnen. Zuvor ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert zum Ende der Ehezeit (22,06224 EUR) zur Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0086343 zu vervielfältigen.
4.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nach einem Gebührenstreitwert von 2.748,96 EUR gegeneinander aufgehoben.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller trägt 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV.
Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 26. Juli 1974 geheiratet. Spätestens seit dem 1. Juni 1997 leben sie getrennt. Der Ehemann (Antragsteller) hat vom 1.8.1996 bis 28.02.2003 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, danach Altersrente bezogen. Sein Scheidungsantrag ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 6. Mai 2002 zugestellt worden. Die Ehe der Parteien ist mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 11.2.2003 geschieden, nachdem zuvor die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt worden ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2006 einem Antrag der Ehefrau entsprochen, den Versorgungsausgleich für die Zeit nach der Trennung (ab 1. Juni 1997) auszuschließen und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege des Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 47,60 EUR, bezogen auf den 30.4.2002, übertragen hat. Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei dem Land B... hat es zudem im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 195,35 EUR, bezogen auf den 30.4.2002, begründet.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist, nachdem sein Wert bei Ehezeitende mit dem Angleichungsfaktor 1,0689427 zu vervielfältigen sei.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung ... als auch der Antragsteller Beschwerde erhoben.
Der Antragsteller macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. Juli 2007 ausgeschlossen. Die deutsche Rentenversicherung ... wendet sich gegen den vom Amtsgericht angewendeten Angleichungsfaktor.
II.
Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Kuntze, FGG, 15. Aufl., 1999, § 53 b, Rz. 5).
III.
Sowohl die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... als auch die des Antragstellers sind gemäß § 621 e ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Nur die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet.
A.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Er rügt zu Unrecht, dass das Amtsgericht den Versorgungsausgleich wegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB teilweise - ab 01. Juni 1997 - ausgeschlossen hat. Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 601, 605). Aus diesem Grund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, ...