Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden Ziffer II. und III. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 21.12.2020 klarstellend wie folgt abgeändert und Ziffer IV. wie nachfolgend neu hinzugefügt:
- In Ziffer II. entfallen der 5. und 6. Absatz.
- Ziffer III. lautet wie folgt: Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
- Ziffer IV. lautet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.350,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Antragsbeteiligten beanstanden die im Rahmen ihrer einvernehmlichen Ehescheidung ausgesprochene Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zum 30.06.2007, dem Zeitpunkt des Ablaufs eines Jahres nach ihrer Trennung.
Sie heirateten am 24.02.1978 (Bl. 7) und trennten sich am 10.07.2006. Ihr einziges Kind wurde 1980 geboren. Die seit dem 29.03.2019 rechtshängige (Bl. 23) Scheidung ist seit dem 10.04.2021 rechtskräftig (Bl. 92).
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 10.07.2006 (Bl. 8ff.) schlossen die Antragsbeteiligten einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag, durch den sie wechselseitig auf Unterhalt für den Fall der Scheidung verzichteten und den Güterstand der Gütertrennung sowie den Ausgleich ihres Zugewinns durch eine Vermögensaufteilung vom selben Tag vereinbarten. Weiter heißt es, der Versorgungsausgleich solle nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. In der Vermögensaufteilung vom 10.07.2006 verrechneten sie ihre Vermögenswerte unter Zuweisung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 26.684,- EUR zugunsten des Antragstellers.
Der Antragsteller hat vor der Ehe eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und von 1980 bis 1983 ein Studium zum Maschinenbauingenieur abgeschlossen. Von 1982 bis 1996 arbeitete er als Betriebsleiter und später als Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahr 1997 insolvent wurde, woraufhin er einen davon abgespalteten Unternehmensteil als Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu dessen Insolvenz in 2003/2004 führte. Seitdem betreibt er eine Einzelfirma. Seit dem 01.10.2014 ist er berentet und bezieht monatlich 839,- EUR Altersrente. Seine Einzelfirma betreibt er weiter.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin erwarben im Jahr 1979 von der Mutter des Antragstellers jeweils hälftiges Eigentum an einem 6.000 qm großen Grundstück in M..., das mit dem ca. 110-130 qm Wohnfläche aufweisenden Elternhaus des Antragstellers bebaut ist. Im Jahr 1994 übertrug der Antragsteller - im Zusammenhang mit der Insolvenz des Betriebs, in dem er tätig war - sein hälftiges Eigentum auf die Antragsgegnerin, die ihm das Alleineigentum im Zuge der Trennung im Jahr 2006 übertrug. In der Vermögensaufteilung vom 10.07.2006 bewerteten die Antragsbeteiligten die Immobilie mit 117.000,- EUR. Der Antragsteller bewohnt das schuldenfreie Grundstück seit der Trennung allein.
Die Antragsgegnerin arbeitete zum Zeitpunkt der Eheschließung als Angestellte in ihrem erlernten Beruf der Diplom-Betriebswirtin, was sie mit Ausnahme einer einjährigen Pause anlässlich der Geburt des gemeinsamen Sohns bis 1991 fortsetzte. 1991/1992 ließ sie sich zur Fremdsprachenkorrespondentin umschulen und war anschließend bis zum Jahr 2007 als Prokuristin, kaufmännische Leiterin und Bilanzbuchhalterin in verschiedenen Unternehmen tätig. Seit ihrem berufsbedingten Umzug im Jahr 2003 lebt sie in Süddeutschland und arbeitete dort. Seit 2016 ist sie in der Schweiz tätig und erzielt umgerechnet rund 3.500,- EUR nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Bl. 102).
Die Antragsgegnerin ist seit dem Jahr 1997 Alleineigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in B... bei D..., dessen Wert die Antragsbeteiligten in der Vermögensaufstellung vom 10.07.2006 unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen und Darlehensverbindlichkeiten mit 113.700,- EUR (4 × 28.425,- EUR) bewerteten. Bis zur Trennung bedienten die Antragsbeteiligten die für den Immobilienerwerb und die Sanierung aufgenommenen Kredite gemeinsam, danach kam die Antragsgegnerin bis zur vollständigen Entschuldung im Jahr 2019 (Bl. 142) dafür allein auf (Bl. 74). Weiter gehören ihr ein ererbtes Wiesen- und Waldgrundstück sowie ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Hausgrundstück in S... (Bl. 73R).
2. a) Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger, die von keinem der Beteiligten beanstandet worden sind, stellen sich die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte der Antragsbeteiligten wie folgt dar:
Der Antragsteller hat ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 28.05.2019 (Bl. 6 VA-SH) während der Ehezeit ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung (West) mit einem Ehezeitanteil von 1,3773 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 44,11 EUR entspricht. Die weitere Beteiligte zu 1) hat einen Ausgleichswert von 0,6887 Entgeltpun...