Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2. des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 30.11.2022 - 3 F 147/20 - im zweiten, dritten und fünften Absatz abgeändert.

Ziffer 2. erhält im zweiten Absatz folgende Fassung:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (Vers.-Nr. (X4)) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.057,45 EUR monatlich auf dem vorhandenen Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X1)), bezogen auf den 30.06.2020, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ziffer 2. erhält im dritten Absatz folgende Fassung:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X1)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5820 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X3)), bezogen auf den 30.06.2020, übertragen.

Ziffer 2. erhält im fünften Absatz folgende Fassung:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S... Lebensversicherung a. G. (Vers.-Nr. (X2)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.842,39 EUR nach Maßgabe des Tarifs 65B (beitragsfreie Rentenversicherung nach AVMG) und der Teilungsordnung vom 01.10.2013, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.300 EUR festgesetzt.

Dem Antragsgegner wird für die Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt Jochen Hirschberg in Eisenhüttenstadt als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

 

Gründe

I. Die beteiligten Ehegatten beanstanden die auf einen Teil der Ehezeit beschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen ihrer Scheidung als unzutreffend.

Sie schlossen am 26.07.1980 die Ehe, aus der zwei mittlerweile erwachsene Söhne hervorgegangen sind. Über den Trennungszeitpunkt - bereits im Jahr 2015 oder erst am 09.04.2020 - sind sie sich uneins. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 16.06.2020 ist dem Antragsgegner am 16.07.2020 zugestellt worden.

Die Antragstellerin war bis zu ihrer Pensionierung im Sommer 2023 in Vollzeit als verbeamtete Lehrerin tätig. Die Ehegatten haben seit dem Jahr 2006 den Familienunterhalt im wesentlichen von ihrem Gehalt in Höhe von rund 3.000 EUR nach Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen bestritten.

Der Antragsgegner war während der Ehezeit als Angestellter in einem Baubetrieb tätig, bis dieser Ende Februar 2006 aufgelöst wurde. Nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit machte er sich im Juni 2006 mit einer sogenannten Ich-AG in der Baubranche selbstständig. Sein Unternehmen hat in der Folgezeit keine oder nur minimale Gewinne abgeworfen, die der Antragsgegner im wesentlichen in den Erwerb von Baumaschinen für sein Unternehmen investiert hat.

Die Ehegatten bewohnten bis zum Auszug der Antragstellerin am 03.04.2020 ein in ihrem gemeinsamen hälftigen Eigentum stehendes Hausgrundstück, in dem sich die Ehewohnung befindet, die der Antragsgegner seitdem allein bewohnt.

Nach den - auch im zweiten Rechtszug von keinem Beteiligten beanstandeten - Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Ehegatten während der Ehezeit vom 01.07.1980 bis 30.06.2020 folgende dem Versorgungsausgleich unterliegende Anwartschaften erworben:

Antragstellerin:

Gesetzl. RV

Ehezeitanteil:

25,0963 Entgeltpunkte (Ost) = Monatsrente 800,32 EUR

Ausgleichswert:

12,5482 Entgeltpunkte (Ost) = Monatsrente 400,16 EUR

korresp. Kapitalwert:

88.452,91 EUR

Beamtenversorgung

Ehezeitanteil:

2.114,90 EUR monatlich

Ausgleichswert:

1.057,45 EUR monatlich

korresp. Kapitalwert:

241.325,32 EUR

Antragsgegner:

Gesetzl. RV

Ehezeitanteil:

1,1640 Entgeltpunkte = Monatsrente 38,47 EUR

Ausgleichswert:

0,5820 Entgeltpunkte = Monatsrente 19,24 EUR

korresp. Kapitalwert:

4.389,73 EUR

Gesetzl. RV

Ehezeitanteil:

23,1906 Entgeltpunkte (Ost) = Monatsrente 739,55 EUR

Ausgleichswert:

11,5953 Entgeltpunkte (Ost) = Monatsrente 369,77 EUR

korresp. Kapitalwert:

81.735,88 EUR

Private AV

Ehezeitanteil:

16.169,87 EUR

Ausgleichswert:

7.842,39 EUR

Die Antragstellerin hat einen Ausschluss, hilfsweise eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Zeit vom Beginn der Ehe bis zum 31.05.2016 beantragt (Bl. 24 Hauptakte, Bl. 49, 53 VA-Heft). Seit dem 01.05.2015 hätten sie und der Antragsgegner in der Ehewohnung getrennt gelebt. Sie habe ab diesem Zeitpunkt, nachdem der Antragsgegner ihr Bettzeug vor die Tür des bislang gemeinsamen Schlafzimmers geworfen habe, die beiden ehemaligen Kinderzimmer als Schlafzimmer und Wohnzimmer für sich allein genutzt, der Antragsgegner habe die bisherigen gemeinsamen Schla...

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