Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 77/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.09.2021, Az. 11 O 77/20, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form fristgemäß eingelegt worden ist. Der Senat ist im Übrigen einstimmig der Auffassung, dass die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist, so dass das Rechtsmittel auch der Zurückweisung als unbegründet unterläge.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das Rechtsmittel, mit dem der Kläger als gewerblicher Vermieter seine deliktischen Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Diebstahls eines mitvermieteten Edelstahlschornsteins gegen den Beklagten weiterverfolgt, erweist sich bereits als unzulässig. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der bis zum 09.12.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist formgerecht in den Geschäftsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gelangt. An seiner zunächst gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht länger fest.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Berufungsbegründung wahrt nicht die nach § 520 Abs. 2, 3 i.V.m. § 130 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderliche Form. Die Berufungsschrift wurde zwar über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht, jedoch mangelt es an der erforderlichen einfachen Signatur.
Die Berufungsbegründung wird nach § 520 Abs. 1, 3 ZPO durch einen beim Berufungsgericht einzureichenden Schriftsatz eingereicht. Die Berufungsbegründung unterliegt als bestimmender Schriftsatz (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO) dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Der Rechtsanwalt muss die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernehmen (BGH NJW 2006, 1208). Mit seiner, grundsätzlich eigenhändig zu leistenden (§ 130 Nr. 6 ZPO) Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung. Für die Berufungsbegründung gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze, § 520 Abs. 5 ZPO. Die Berufungsbegründung kann daher auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wobei dann nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 ZPO das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein muss.
Diese Anforderungen sind vorliegend nicht eingehalten.
Die Berufungsschrift ist über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt worden. Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen "sicheren" im Sinne des Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 12; NJW 2020, 258 Rn. 5; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 23).
Die Berufungsschrift ist nicht mit der erforderlichen einfachen elektronischen Signatur versehen.
Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-VO Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15 m.w.N.; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).
Die einfache Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 38; Bacher NJW 2015, 2753; Stadler in Musielak/Voit, § 130 a Rn. 6; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130 a Rn. 14). Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 - 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16). Für die maschinenschriftliche Unterzeichnung ist weder vorgeschrieben, dass (auch) ein Vorname zu verwenden ist, noch dass die Bezeichnung "Rechtsanwalt" wiedergegeben wird (vgl. Müller NZA 2019, 1682 [1683]).
Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument ü...