Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 77/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.09.2021, Aktenzeichen 11 O 77/20, wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das zu Ziff. 1 näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.524,77 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen der Entfernung eines Edelstahlschornsteins geltend.
Die Parteien waren bis Ende 2018 mietvertraglich miteinander verbunden. Bei Rückgabe der Mietsache stellte der Kläger fest, dass der zuvor an dem Objekt vorhandene Edelstahlschornstein nicht mehr vorhanden war. Von dem Beklagten verlangte er deswegen mit Schreiben vom 18.03.2020 die Zahlung von 6.524,77 EUR.
Bereits erstinstanzlich hatte der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Schornstein unberechtigt entfernt, was er, der Kläger allerdings erst im Februar 2020 von dem Zeugen ... erfahren hätte; die Ersatzbeschaffung eines neuen Edelstahlschornsteins würde Kosten in verlangter Höhe verursachen; ein Gebrauchtmarkt für Edelstahlschornsteine existiere nicht.
Der Kläger hatte erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.524,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 sowie weitere 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hatte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hatte unter Erhebung der Verjährungseinrede den von der Gegenseite vorgelegten Kostenvoranschlag als überhöht gerügt, wobei dieser auch Material- und Arbeitspositionen enthalte, die in keinem Zusammenhang zur begehrten Leistung stünden, etwa mit Blick auf Bodenhocker, Reinigung, Feuerungsanschluss, Längsausgleichselement, Übergangsstück, Rosette, Längenelement und Wandhalterung; der Schornstein habe keinen Mündungsabschluss mit Regenhaube gehabt, und seine Länge habe höchstens 4 - 5 m betragen.
Die am 06.04.2020 bei dem Landgericht anhängig gemachte Klage ist dem Beklagten am 29.04.2020 zugestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.09.2021 abgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Zivilkammer ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist berechne sich, auch mit Blick auf etwaige Ansprüche aus § 823 BGB, anhand der Sechsmonatsfrist gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB, ihr Lauf habe mit Rückgabe der Mietsache am 31.12.2018 begonnen; der Kläger werfe dem Beklagten eine mietvertragliche Nebenpflichtverletzung in Gestalt nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache vor, so dass die genannte Vorschrift einschlägig sei; bei Klageerhebung 2020 sei die Frist lange verstrichen gewesen.
Darüber hinaus bestehe kein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, da der Kläger zur Entstehung seines Schadens nicht hinreichend vorgetragen habe; er habe lediglich behauptet, durch das Fehlen des Edelstahlschornsteins beim nachfolgenden Verkauf des Mietobjekts einen Mindererlös von 7.000 EUR erzielt zu haben; hierauf sei er in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2021 hingewiesen worden; soweit sich der Kläger anschließend insofern auf den Zeugen ... berufen habe, habe es sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei deshalb nicht erforderlich gewesen; die Zivilkammer hätte erst im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen erfahren, was dieser für das mit einem Edelstahlschornstein ausgerüstete Kaufobjekt zu zahlen, dies wäre zivilprozessual unzulässig gewesen; zudem sei das Vorbringen im Sinne von § 296a ZPO verspätet.
Ansprüche aus § 826 BGB schieden aus, weil nicht jede, insbesondere nicht die vorliegende, ggf. strafbare Handlung sich zugleich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellte, anderenfalls der Anwendungsbereich des § 823 BGB und der daran gekoppelten Verjährungsvorschriften ausgehöhlt werde; zudem scheitere der Anspruch ebenfalls an unzureichendem Sachvortrag zur Schadenshöhe.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags und der weitergehenden Urteilsbegründung wird auf die entsprechenden Darlegungen in dem landgerichtlichen Urteil vom 08.09.2021 insgesamt Bezug genommen.
Das landgerichtliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.09.2021 zugestellt worden. Auf dessen Antrag hin hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 10.11.2021 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.12.2021 verlängert.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.
Er rügt, das Landgericht habe das prozessuale und materielle Recht verkannt; die Zivilkammer habe zu hohe Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag gestellt, sein erstinstanzliches Beweisangebot sei auch nicht verspätet gewesen, die Zivilkammer ist vielmehr ihren Hinweispflichten nicht ausreichend nachgekommen, und ihm stehe zudem ein deliktsr...