Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Eheleute vor dem Beschwerdegericht eine gem. § 7 Abs. 1 VersAusglG formwirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen, so fallen bei der materiellen Prüfung gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zusammen.
2. Gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt waren (oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt wurden) die nach In-Kraft-Treten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Für die Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleiches hat dies zur Folge, dass sich nunmehr auch das Kostenrecht (und damit verbunden die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes) nach neuem Recht richtet. Die Festsetzung eines Wertes von 1.000 DM scheidet danach aus.
3. Hat ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte Ost erworben, handelt es sich für die Wertbemessung nach § 50 FamGKG nur um ein Anrecht.
Normenkette
VersAusglG §§ 7-8; FGG-RG Art. 111 Abs. 4; FamGKG § 50
Verfahrensgang
AG Luckenwalde (Beschluss vom 02.04.2012; Aktenzeichen 32 F 174/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Luckenwalde vom 2.4.2012 abgeändert.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zentralen Bezügestelle ..., Personalnummer ..., und der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... zu der Versicherungsnummer ... sowie bei der D. LebensversicherungsAG zu der Versicherungsnummer ... findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außer- gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1000 EUR festgesetzt. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 1000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 16.10.2001 zugestellten Scheidungsantrag hin hat das AG die am 6.8.1993 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch Urteil vom 15.12.2005 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG abgetrennt. Durch Verfügung vom 16.10.2010 hat das AG den Versorgungsausgleich im Hinblick auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG das Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung und das Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung ausgeglichen, ferner ausgesprochen, dass ein Ausgleich des zugunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. begründeten Anrechts unterbleibe. Hier-gegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weil gegen ihn als insoweit (seit 1993/1999) Mithaftenden nach Ende der Ehezeit (2004-2009) erfolgreich die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen wegen Darlehensverbindlichkeiten der Ehefrau i.H.v. insgesamt 26.714,94 EUR betrieben worden ist, und er die Darlehensverbindlichkeit in Höhe weiterer 29.834,35 EUR unmittelbar getilgt hat.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.2.2013 haben die Ehegatten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart. Zugleich hat der Antragsteller auf jegliche Ansprüche auf Ausgleich wegen der Inanspruchnahme für Zahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber der ... Sparkasse und auf die Geltendmachung von Rechten aus Vollstreckungstiteln, die die ... Sparkasse gegenüber der Antragsgegnerin erwirkt hat, dieser gegenüber verzichtet.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Mit Rücksicht auf die von den Ehegatten vor dem Senat am 18.2.2013 getroffene Vereinbarung ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich sämtlicher in der Ehezeit erworbenen Anrechte auszuschließen.
1. Durch die Vereinbarung vom 18.2.2013 haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. An diese Vereinbarung ist der Senat gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden. Denn Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen insoweit nicht. Daher ist im Tenor des Beschlusses gem. § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich hinsichtlich der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte nicht stattfindet.
a) Die Vereinbarung erfüllt die gesetzlich bestimmten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift des § 127a BGB gilt entsprechend, § 7 Abs. 2 VersAusglG. Demnach wird die notarielle Beurkundung bei der Vereinbarung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt. Dies ist vorliegend geschehen, indem die Eheleute im Verfahren eine Vereinbarung geschlossen haben, die vom...