Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 11. 02.2021 (51 F 75/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000,00 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Mieter in dem Mehrfamilienhaus, ... Straße 14 in D.... Eingehend am 10.09.2020 hat der Antragsteller aus Anlass zweier Vorfälle vom ....03.2020 sowie vom ....04.2020 den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.02.2021 den Antrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, eine Beschädigung der Wohnungstür des Antragstellers durch den Antragsgegner sei nicht feststellbar. Einen Beweis für seine Behauptung habe der Antragsteller nicht angeboten. Angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs sei eine Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen.
Gegen diese ihm am 15.02.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10.03.2021 eingegangenen und begründeten Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz verneint.
Der von dem Antragsteller - pauschal - behauptete Vorfall vom ...03.2020 reicht schon nicht zum Erlass der begehrten Schutzanordnungen wegen ausgeübter oder angedrohter Gewalt gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG aus.
Danach setzen Schutzanordnungen voraus, dass eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt (Abs. 1) oder mit einer derartigen Rechtsgutverletzung widerrechtlich gedroht hat (Abs. 2) oder in die Wohnung oder befriedetes Besitztum einer anderen Person eingedrungen ist (Abs. 2 Nr. 2a) oder eine andere Person durch wiederholte Nachstellungen oder durch Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Abs. 2 Nr. 2b) unzumutbar belästigt hat. Die Regelung des § 1 GewSchG stellt allerdings eine lediglich verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die selbst keinen eigenständigen materiell-rechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch begründet, sondern einen solchen vielmehr voraussetzt. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus einer Verletzung der absolut geschützten Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit gemäß § 823 BGB oder in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB.
Der Antragsteller hat jedoch ohne nähere Ausführungen behauptet, der Antragsgegner habe ihn am ...03.2020 (erstmals) verbal und tätlich angegriffen. Ein Verhalten des Antragsgegners, welches eine vorsätzliche und widerrechtliche Verletzungshandlung im vorbeschriebenen Sinne darstellen und eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1 GewSchG begründen könnte, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt.
Das von dem Antragsteller behauptete Verhalten des Antragsgegners am ...04.2020 lässt sich bereits nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a GewSchG subsumieren. Erfasst werden hiervon Fälle des widerrechtlichen und vorsätzlichen Eindringens in eine fremde Wohnung oder ein fremdes Besitztum. Der Begriff des "Eindringens" entspricht demjenigen des § 123 StGB und setzt das Betreten des Raumes unter Überwindung eines den freien Zutritt ausschließenden oder beschränkenden Hindernisses voraus, wobei es bedeutungslos ist, ob das Betreten mit oder ohne Gewalt gegen Personen oder Sachen geschieht. Zum vollendeten Eindringen ist nicht erforderlich, dass der ganze Körper in den Raum gelangt. Es genügt, dass der Täter mit einem Teil seines Körpers - etwa indem er einen Fuß in die Wohnungstür setzt oder durch ein Fenster greift - in den geschützten Raum des anderen gelangt (vgl. Krüger in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 123 Rn. 50 ff. m. w. N.). Von einem "Eindringen" in dem zuvor genannten Sinn ist jedoch nach dem vom Antragsteller geschilderten Geschehensablauf nicht auszugehen. Der Antragsteller behauptet lediglich eine dahingehende Absicht des Antragstellers, der wiederholt von außen gegen seine Wohnungstür getreten habe. Auch wenn der Antragsteller nach seiner Darlegung ein Eindringen des Antragsgegners in seine Wohnung nur durch ein Stemmen gegen die Innenseite der Wohnungstür verhindern konnte, ist der Antragsgegner unstreitig nicht - auch nicht teilweise - körperlich in seine Wohnung gelangt. Danach liegt auch nach dem Vortrag des Antragstellers kein (qualifizierter) vollendeter Hausfriedensbruch vor. Der Versuch des Eindringens rechtfertigt indes noch keine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzge...