Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 21 F 201/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. März 2022 in der durch Beschluss vom 7. April 2022 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem im Januar 2022 erhobenen Antrag die Zuweisung eines Teils der ehemals ehelichen, im Miteigentum der Beteiligten stehenden Wohnung an sich und die Einräumung der Mitbenutzung eines weiteren Teils dieser Wohnung, in der der Antragsgegner und die drei gemeinsamen Kinder der Beteiligten nach wie vor leben.
Das Amtsgericht hatte dem Antragsgegner die Wohnung durch Beschluss vom 19. Mai 2020 bis zum 19. November 2011 im Gewaltschutzverfahren zur alleinigen Benutzung zugewiesen, nachdem es von der Antragstellerin ausgehende körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten in Gegenwart der Kinder festgestellt hatte. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom 10. Juli 2020 zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 28. Oktober 2020 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zugewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar 2021 zurückgewiesen.
Durch Beschluss vom 30. September 2021 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Einräumung der Mitbenutzung der Wohnung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. März 2022 zurückgewiesen, weil er Gründe für eine Abänderung der Zuweisungsentscheidung vom 27. Oktober 2020 nicht hat feststellen können, insbesondere hatte er weiterhin keine Anhaltspunkte für die Prognose, die Beteiligten könnten konfliktfrei unter einem Dach leben.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 erneut beantragt,
ihr den ausgebauten Spitzboden im Wohnobjekt ... in ... ... zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sowie ihr die Mitbenutzung der Küche und des Sanitärbereiches sowie ein Begehungsrecht für alle anderen Räume sowie Aufenthaltsrecht im Wohnzimmer und in den Zimmern der gemeinsamen Kinder N..., A... und H... einzuräumen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag der Antragstellerin abzuweisen und ihm die Wohnung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung zuzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten und das Jugendamt angehört und mit der angefochtenen Entscheidung die Anträge der Antragstellerin abgewiesen. Über den Antrag des Antragsgegners hat es nicht entschieden.
Mit ihrer gegen die Entscheidung gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter und macht geltend, anders als in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, sei die Scheidung nicht am 19. Januar 2022, sondern am 14. Dezember 2021 erfolgt. Da die Scheidung bereits erfolgt sei, sei auch das weitere Leben getrennt von Tisch und Bett nicht mehr erforderlich und der Nutzung der gemeinsamen Immobilie stehe theoretisch und praktisch nichts mehr im Wege.
Das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluss durch Beschluss vom 7. April 2022 (Bl. 74a) in den Gründen dahin berichtigt, dass die Ehe der Beteiligten am 22. Februar 2022 geschieden worden ist.
Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin beantragt. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt zahlreiche schriftliche Nachrichten der Antragstellerin vor.
Durch Beschluss vom 13. Juni 2022 hat das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung (20 F 92/22) gegen die Antragstellerin zugunsten des Antragsgegners auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes ein Näherungsverbot bis zum 10. Dezember 2022 ausgesprochen, weil die Antragstellerin den Antragsgegner mit dem Tode bedroht habe.
Der Senat entscheidet ohne erneute Durchführung eines Termins. Die Beteiligten haben Gelegenheit gehabt, sich schriftlich zu äußern. Es ist nicht ersichtlich, dass sich bei Durchführung eines Termins weitere oder bessere Erkenntnismöglichkeiten ergeben könnten.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für die Zuweisung eines Teils der Wohnung an die Antragstellerin und die Einräumung der Mitbenutzung an weiteren Räumen der Wohnung ist nicht ersichtlich.
1. Nach § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Anspruchsziel ist allein die vollständige Überlassung der Wohnung zu Wohn- bzw. Benutzungszwecken. Die Möglichkeit der Teilung der Wohnung ist nach geltendem Recht ...