Leitsatz (amtlich)
Zum Verhältnis der Verpflichtung zum begrenzten Realsplitting gegenüber der Möglichkeit erbrachten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung über § 33a EStG steuermindernd geltend zu machen.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 21.01.2015; Aktenzeichen 36 F 157/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Oranienburg vom 21.1.2015 - Az. 36 F 157/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Beteiligten - seit 2010 getrennt lebende und seit dem 29.9.2012 rechtskräftig geschiedene Eheleute - streiten um die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Das AG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.1.2015 antragsgemäß verpflichtet, dem Finanzamt Oranienburg gegenüber zu erklären, sie stimme für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 dem begrenzten Realsplitting zu. Den Hilfs(wider)antrag der Antragsgegnerin, die Zustimmung mit der Maßgabe zu versehen, dass der Antragsteller sie von etwaigen Steuernachzahlungen für die Jahre 2011 und 2012 sowie von sämtlichen steuerlichen Nachteilen ab dem Kalenderjahr 2011 freizustellen habe, hat das AG zurückgewiesen, nachdem der Antragsteller sowohl vorgerichtlich als auch erneut im zugrunde liegenden Verfahren schriftsätzlich zugesichert hat, ihr alle aus der Inanspruchnahme des Realsplittings resultierenden Nachteile zu ersetzen.
Gegen diese ihr am 2.2.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 2.3.2015 beim AG eingereichten Beschwerde, die sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zu diesem Tage - eingehend am 4.5.2015 begründet hat. Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft hierzu ihr Vorbringen dahin, dass der Antragsteller im Streitfall gehalten sei, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend zu machen.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat mit Schreiben vom 2.6.2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde, der aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Erfolgsaussichten beizumessen seien, im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
2. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das AG hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb zunächst Bezug genommen wird, verpflichtet, die begehrte Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für den Veranlagungszeitraum 2011 und 2012 gegenüber dem zuständigen Finanzamt Oranienburg zu erklären.
a) Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, der Antragsteller sei vorliegend verpflichtet, von der Alternativmöglichkeit, die in den Kalenderjahren 2011 und 2012 unstreitig im Umfang von 5.400 EUR und 4.414 EUR erbrachten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung über § 33a EStG steuermindernd geltend zu machen, kann sie damit keinen Erfolg haben. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin ist nämlich nicht "offenkundig", dass die von ihr präferierte Alternative wirtschaftlich vorteilhafter als das begrenzte Realsplitting ist, so dass auch aus Gründen der ehelichen Rücksichtnahme bzw. der nachehelichen Solidarität eine Beschränkung des - grundsätzlich bestehenden - Wahlrechts des Unterhaltspflichtigen nicht geboten ist. Noch weniger kann dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag abgesprochen werden.
Es kann nämlich im Streitfall tatsächlich nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die - uneingeschränkte - Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung über § 33a EStG vorliegen. Zwar halten sich die Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des im Veranlagungszeitraum 2011/12 gültigen Höchstbetrages von 8.004 EUR. Daraus allein ergibt sich indes noch nicht die Absetzbarkeit der geleisteten Zahlungen in vollem Umfange, wie dies im Wege des begrenzten Realsplittings erreicht werden kann.
Im Rahmen von § 33a EStG sind nämlich - abgesehen von einem Freibetrag von 624 EUR/Jahr - eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten auf den höchst möglichen Abzugsbetrag anzurechnen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Im Streitfall bedeutet dies, dass der Antragsteller die geleisteten Unterhaltszahlungen nur dann in voller Höhe steuermindernd geltend machen kann, wenn die Antragsgegnerin im Veranlagungszeitraum 2011 nicht mehr als (8.004 - 5.400 + 624 EUR =) 3.228 EUR und im Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr als (8.004 - 4.414 + 624 EUR=) 4.214 EUR an Einkünften und Bezügen erzielt hat.
Die Antragstellerin behauptet zwar, sie habe in den hier streitgegenständlichen Kale...