Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung wurde durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.12.2019, Az. 5 W 104/18, berichtigt.
Normenkette
BGB § 1105; GBBerG § 10
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Grundbuchamt - vom 20. Juli 2018, Gz. M... Blatt 7...-11, aufgehoben.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von M...Blatt 7...verzeichneten Grundstücke. In Abteilung II ist unter der laufenden Nummer 1 seit dem 31. Mai 1879 folgendes Recht (im Folgenden: Roggenrente) eingetragen: "Eine vom 1. Oktober 1877 ab nach dem Fälligkeitstermin vorangegangenen jedesjährigen Martini-Marktpreises der Marktstadt Frankfurt (Oder) in Gelde abzuführende jährliche Roggenrente, eingetragen mit dem Vorzugsrechte der abgelösten Abgaben für die Pfarre, das Rektorat, die Küsterei und die Organistenstelle zu M... auf Grund des Ablösungsrezesses vom 9./18 April, 25. Mai 1878/14. März 1879...".
Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 bat die Antragstellerin das Grundbuchamt um Mitteilung der jährlich zu leistenden Rente zur Ermittlung des Ablösungsbetrages nach § 10 GBBerG. Für den Fall, dass sich die Höhe nicht ermitteln lasse, beantragte sie die Löschung des Rechts von Amts wegen. Das Grundbuchamt forderte vom Landeshauptarchiv am 2. August 2017 Grundbuchauszüge aus den Altakten M... Blatt 6...und M... Blatt 7... an, die am 16. August 2017 übersandt wurden. Bereits zuvor hatte das Grundbuchamt am 15. Juni 2017 beim Landeshauptarchiv die Übersendung eines Grundbuchauszugs sowie die Kopie des Akteninhalts bezüglich der Eintragung der Roggenrente erbeten. Das Landeshauptarchiv übersandte daraufhin am 22. Juni 2017 die angeforderten Grundbuchauszüge sowie Kopien des der Eintragung des Rechts zugrunde liegenden Rezesses aus der Rezessakte. Am 25. Juni 2017 teilte das Grundbuchamt der Antragstellerin mit, das Landeshauptarchiv habe die Rezessbeteiligten und die Höhe der jeweils zu entrichtenden Rente mitgeteilt, die entsprechenden Unterlagen könnten eingesehen werden. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 4. September 2017 erneut um Mitteilung der Rentenhöhe gebeten hatte, hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 8. September 2017 seinen Hinweis wiederholt, Rezessbeteiligte und Höhe der durch diese zu entrichtenden Rente seien bekannt. Das Grundbuchamt wandte sich sodann mit Schreiben vom 4. Januar 2018 an das Evangelische Pfarramt M... und bat um Mitteilung eines in Frage kommenden Ablösebetrages. Am 10. April 2018 teilte dieses mit, gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2% des Grundstückswertes bestünde Bereitschaft zur Löschung der Roggenrente.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2018 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Roggenrente zurück. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Recht zum Eintragungszeitpunkt keinen eintragungsfähigen Inhalt gehabt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Eintragungen, die über einen derart langen Zeitraum als inhaltlich zulässig und daher rechtswirksam angesehen worden seien, aus Gründen der Rechtssicherheit und des öffentlichen Glaubens schutzwürdig seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 30. Juli 2018. Unzulässig sei eine Eintragung, wenn das Recht auch bei Auslegung so unklar sei, dass nicht ersehen werden könne, was eingetragen sei, oder die Eintragung in der Weise unvollständig sei, dass sie einen wesentlichen Bestandteil des Rechts nicht enthalte. Der Eintragung fehle als wesentlicher Bestandteil die Menge an Roggen, deren Wert vom Eigentümer dem Berechtigten geschuldet sei. Das Recht könne trotz Unklarheit auch nicht deswegen bestehen bleiben, weil es vor dem Inkrafttreten der Grundbuchordnung eingetragen worden sei. Es komme nicht darauf an, dass die Eintragung über einen längeren Zeitraum nicht beanstandet worden sei. Zu berücksichtigen sei eher, dass seit Menschengedenken vom Eigentümer keine Leistung mehr verlangt worden sei.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 24. August 2018 nicht abgeholfen. Die eingetragene Roggenrente sei in Geldform abzuführen. Zudem sei auf die Eintragungsbewilligung im Ablösungsrezess im Eintragungstext Bezug genommen worden.
II. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 71 Abs. 1, 73 GBO. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren auf Löschung einer ihrem Inhalt nach unzulässigen Eintragung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO um ein Amtsverfahren, so dass einem entsprechenden Antrag lediglich die Bedeutung einer Anregung zukommt (Demharter, GBO, § 53 Rn. 15), die Ablehnung der Löschung kann aber mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden. Die Antragstellerin ist als eingetragene Eigentümerin ohne weiteres beschwerdeberechtigt, weil ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes unmittelbar betroffen ist (Demharter, a. a. O. § 71 Rn. 67 und 58).
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Grundbuchamt durfte den Antrag auf ...