Leitsatz (amtlich)
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek, die entgegen § 867 Abs. 2 ZPO eingetragen wird, obgleich der Betrag der titulierten Forderung bereits vollständig durch mehrere Einzelhypotheken an Grundstücken desselben Eigentümers gesichert ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird das Grundbuchamt angewiesen, gegen die im Grundbuch von X. Blatt 1933 am 22. Juli 2020 eingetragene Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4 von Amts wegen einen Widerspruch gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen. Zeitgleich ist auch gegen das am 5. Mai 2020 eingetragene Recht in Abt. III Nr. 4 (Zwangssicherungshypothek in Höhe von 157.350,00 EUR nebst Zinsen) ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen.
Gründe
I. Der Beteiligte wendet sich gegen die Amtslöschung einer zu seinen Gunsten eingetragen gewesenen Zwangssicherungshypothek.
Mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2018 - UR-Nr. 309/2018 der Notarin Dr. A. in X. - erklärte der Grundstückseigentümer in einem selbständigen Schuldanerkenntnis, dem Beteiligten einen Betrag in Höhe von 257.350 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2019 auf 180.000 EUR zu schulden, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. April 2019 in der korrigierten Fassung vom 5. April 2019 und nach Rücknahme von ursprünglich auch beantragter Vergütung in Höhe von 828,12 EUR am 10. April 2019 (O-Nr. 5 X. Blatt 1933) hat der Beteiligte unter Beifügung einer vollstreckbaren Ausfertigung vom 19. Dezember 2018 und eines Zustellungsnachweises zuletzt beantragt, die Forderung auf die Grundbesitze des Schuldners, eingetragen in den Grundbüchern von X. Blatt 1933, 6123, 2343 und 5836, in der Weise einzutragen, dass die Grundstücke wie folgt belastet werden:
Auf Blatt 1933 Teilbetrag der Hauptforderung von 100.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019.
Diese Sicherungshypothek ist im Wege der Zwangsvollstreckung antragsgemäß zugunsten des Beteiligten in dem im vorliegenden Verfahren betroffenen Grundbuch am 10. April 2019 in Abt. III Nr. 3 eingetragen worden.
Auf Blatt 6123 Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen auf 80.000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019
Diese Sicherungshypothek ist im Wege der Zwangsvollstreckung antragsgemäß zugunsten des Beteiligten am 10. April 2019 im Grundbuch von X. Blatt 6123 in Abt. III Nr. 4 eingetragen worden.
Auf Blatt 2343 Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 40.000,00 EUR.
Diese Sicherungshypothek ist im Wege der Zwangsvollstreckung antragsgemäß zugunsten des Beteiligten am 10. April 2019 im Grundbuch von X. Blatt 2443 in Abt. III Nr. 7 eingetragen worden.
Auf Blatt 5836 Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 17.350,00 EUR zzgl. bisheriger Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 12,61 EUR.
Insoweit ist am 10. April 2019 zugunsten des Beteiligten antragsgemäß eine Sicherungshypothek in Höhe von 17.362,61 EUR im Wege der Zwangsvollstreckung im Grundbuch von X. Blatt 5336 in Abt. III Nr. 2 eingetragen worden.
Die Eintragung der vorbezeichneten vier Zwangssicherungshypotheken ist in vier Vollstreckungstitelvermerken auf vier Seiten gemäß § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO vermerkt worden, die mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels fest verbunden und gesiegelt worden sind.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten erneut die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 19. Dezember 2018 beim Grundbuchamt nebst Zustellungsnachweis und den vier verbundenen Vollstreckungsvermerken vom 10. April 2019 eingereicht und beantragt, im betroffenen Grundbuch von X. Blatt 1933 zu seinen Gunsten eine weitere Zwangssicherungshypothek in Höhe von 157.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019 einzutragen. Er hat mitgeteilt, dass, soweit in den Grundbüchern von X. Blatt 6123, 2343 und 5836 aufgrund dieses Titels Zwangshypotheken eingetragen seien, der Verzicht auf diese Rechte mit dem Vollzug dieses Eintragungsantrags erklärt werde.
Das Grundbuchamt hat am 13. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass es zur Löschung der Sicherungshypotheken in den Grundbüchern von X. der Vorlage einer Löschungsbewilligung des Beteiligten als Gläubiger bedürfe.
Mit am 26. Februar 2020 auf elektronischem Wege eingegangenem Schreiben vom 25. Februar 2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Beteiligten vom 21. Januar 2020 - UR-Nr. 7/2020 des Notars B. in Y. (dem Verfahrensbevollmächtigten) - nachgereicht, in der dieser die Löschung folgender Rechte beantragt hat:
Blatt 6123 lfd. Nr. 4 Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 EUR
Blatt 5836 lfd. Nr. 2 Sicherungshypothek in Höhe von 17.362,61 EUR
Blatt 2343 lfd. Nr. 7 Sicher...