Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2020 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung vom 31.08.2020 der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe für ihren Stufenantrag (Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt gem. §§ 1361a Abs. 4 S. 4, 1605 BGB) versagt. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass hier eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gemäß § 1579 Nr. 8 BGB (i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB) vorliegt und daher bereits die Erfolgsaussichten für den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu verneinen sind.

1. Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 2018, 260 BGH FamRZ 1994, 1169, 1170; BGH FamRZ 1982, 996, 997).

Zwar kann die Verwirkungsregelung des § 1579 BGB einem Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, weil in der Regel nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Auskunft für die umfassende Interessenabwägung nach § 1579 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. bereits BGH FamRZ 1983, 456, 457). Vorliegend ist aber unter keinem realistisch denkbaren Fall noch ein Unterhaltsanspruch gegeben, da dieser endgültig verwirkt ist. Das Ergebnis einer zu erteilenden Auskunft kann diese Bewertung daher nicht - jedenfalls nicht unter Beachtung realistischer Erwartungen - beeinflussen.

2. Zunächst bestehen keine Bedenken, dass nach der Trennung der Beteiligten in 2009 eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingesetzt hat. Unstreitig haben sich beide Beteiligten im Anschluss an ihre Trennung - die Antragstellerin jedenfalls noch in 2009 - einer neuen, verfestigten Lebenspartnerschaft zugewandt. Die Antragstellerin selbst hat diese auch langjährig aufrechterhalten und offenbar erst in 2020 aufgegeben. Damit ist - so man für die notwendige Verfestigung eine Zeitdauer von etwa 2 - 3 Jahren ansetzt (OLG Frankfurt NJW 2019, 3314) - jedenfalls über 7 - 8 Jahre hinweg eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gemäß § 1579 Nr. 2 BGB festzustellen.

3. Mit Beendigung dieser Lebensgemeinschaft in 2020 lebte der verwirkte Unterhaltsanspruch nicht mehr auf.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass ein einmal versagt oder beschränkter Unterhaltsanspruch nach Fortfall des Härtegrundes wiederauflebt. Bei der dafür gebotenen umfassenden Prüfung ist aber besonders zu berücksichtigen, wie lange der Verwirkungstatbestand angedauert hat (BGH FamRZ 2011,1489, 1501). Zudem wird regelmäßig allein bei Berücksichtigung von Schutzinteressen gemeinsamer Kindern ein Wiederaufleben eines Betreuungsunterhaltsanspruches in Betracht zu ziehen sein, wohingegen für andere Unterhaltstatbestände nur sehr ausnahmsweise ein Wiederaufleben angenommen werden kann (vgl. erneut BGH a.a.O.).

Soweit erkennbar, kommt für die Antragstellerin allein ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB, jedenfalls aber nicht ein Betreuungsunterhaltsanspruch in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass der entsprechende Unterhaltsanspruch nach der Trennung nie geltend gemacht wurde und mindestens etwa 7 - 8 Jahre lang verwirkt war, scheidet auch unter Beachtung dessen, dass die Ehe bis zu ihrer Trennung etwa 17 Jahre angedauert hat, ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach allen bislang bekannten Umständen aus. Beide Beteiligten haben sich komplett wirtschaftlich verselbstständigt. Die Antragstellerin ist zudem selbstständig tätig und verfügt über Grundvermögen. Besondere Umstände, die dazu führen könnten, dass sehr ausnahmsweise ein Wiederaufleben noch in Betracht zu ziehen wäre, sind weder anhand der Aktenlage noch aus dem Vortrag der Antragstellerin erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14275023

FuR 2021, 307

FamRB 2021, 139

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