Verfahrensgang
AG Perleberg (Entscheidung vom 10.10.2007; Aktenzeichen 16 a F 185/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist zulässig. Schon gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat, ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Senat, Beschluss vom 8.2.2007 - 10 WF 27/07 -, BeckRS 2007, 15292; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 25; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 25).
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nicht vor.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht jemanden, dem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Das Zwangsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden, § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG. Die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraus, wobei die Verpflichtung hinreichend bestimmt sein muss (vgl. Senat, FamRZ 1997, 1548; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG, Rz. 8; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 11 ff.; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 4, Rz. 105). Bei Umgangsentscheidungen bedarf es genauer und erschöpfender Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind (OLG Celle, FamRZ 2006, 556; Schael, FamRZ 2005, 1796, 1798; FamVerf/Gutjahr, § 4, Rz. 105). Dies gilt auch für die Feiertags- und die Ferienregelung (vgl. hierzu OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 1995, 484; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 11). Das Zwangsgeld dient ausschließlich der Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Verfügungen. Es ist keine Strafe oder Buße für begangene Pflichtverletzungen, sondern hat lediglich den Zweck, zukunftsbezogen den Willen des Verpflichteten zu beugen (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2001, 36; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG, Rz. 2; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 4). Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend schon die Androhung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht.
1.
Die Eltern haben beim Amtsgericht am 29.5.2006 eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Da es sich beim Umgangsverfahren um ein Amtsverfahren handelt (vgl. FamVerf/Schael, a.a.O., § 4, Rz. 80), kann das Umgangsverfahren nicht bereits durch einen Vergleich beendet werden (vgl. FamVerf/Schael, a.a.O., § 4, Rz. 92). Vielmehr wird erst mit der Bestätigung der Umgangsvereinbarung durch Beschluss des Gerichts eine bindende und für den Umgangsberechtigten als Vollstreckungsgrundlage taugliche Umgangsregelung getroffen (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1473). Eine solche Bestätigung liegt hier vor, indem das Amtsgericht der Vereinbarung der Parteien durch einen noch in der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2006 verkündeten Beschluss beigetreten ist.
2.
Die Androhung eines Zwangsgeldes scheidet aber schon deshalb aus, weil die vom Amtsgericht bestätigte Vereinbarung der Eltern nur den Umgang für die Zeit bis einschließlich Juli 2007 regelt. Mag sich der Vater zur Begründung des Antrags, gegen die Mutter ein Zwangsgeld anzudrohen, teilweise auch noch auf die Verpflichtung zur Umgangsgewährung bis einschließlich Juli 2007 beziehen, so ist doch festzustellen, dass schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts die Erzwingung der Befolgung der Umgangsregelung insoweit nicht mehr in Betracht kam (zu den Bestrebungen der Bundesregierung, die Vollstreckung insbesondere von Umgangsregelungen durch Anordnung von Ordnungsmitteln anstelle von Zwangsmitteln zu ermöglichen, vgl. § 89 FamFG als Art. 1 des Entwurfs eines FGG-Reformgesetzes, BT-Drucksache 16/6308, S. 55, 480).
3.
Im Übrigen ist die Umgangsvereinbarung auch nicht vollzugsfähig. Soweit es den Umgang an den Wochenenden betrifft, ist lediglich festgelegt, dass der Antragsteller die Tochter am Freitag um 18.00 Uhr abholt und am Sonntag um 18.00 Uhr zurückbringt. Wo das Kind abgeholt und wohin es zurückgebracht werden soll, ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. Hinsichtlich der Feiertags- und der Urlaubsregelung fehlt es sogar an einer Festlegung, welcher Elternteil das Kind zu holen bzw. zu bringen hat.
Darüber hinaus ist in die Vereinbarung eine ausdrückliche Verpflichtung der Mutter nicht aufgenommen. Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass insbesondere ausdrücklich angeordnet ist, dass der Obhutselternteil das Kind zu einer bestimmten Zeit zur Abholung bereithalten soll (Senat, FamRZ 1997, 1548; ebenso OLG Bamberg, FamRZ 1995, 428; Schael, FamRZ 2005, 1796, 1798 f.; Fam-Verf/Schael, a.a.O., § 4, Rz. 92; a. A. OLG Karlsruhe, ...