Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsfähigkeit einer gerichtlichen Anordnung zum Umgangsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Androhung eines Zwangsgeldes scheidet aus, wenn in der gerichtlichen Anordnung der Umgang nur für einen gewissen Zeitraum geregelt und dieser Zeitraum bei Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgeldes bereits abgelaufen ist.
2. Die Anordnung eines Zwangsgeldes setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraus, wobei die Verpflichtung hinreichend bestimmt sein muss. Bei Umgangsentscheidungen bedarf es genauer und erschöpfender Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind. Dies gilt auch für die Feiertags- und die Ferienregelung. Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Obhutselternteil ist ferner die ausdrückliche Anordnung, dass dieser das Kind zu einer bestimmten Zeit zur Abholung bereithalten soll.
Normenkette
FGG § 33
Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 10.10.2007; Aktenzeichen 16a F 185/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde ist zulässig. Schon gegen die Androhung eines Zwangsgeldes, wie sie das AG durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat, ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Senat, Beschl. v. 8.2.2007 - 10 WF 27/07, BeckRS 2007, 15292; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 25; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG Rz. 25).
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nicht vor.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG kann das Gericht jemanden, dem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt ist, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Das Zwangsgeld muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden, § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG. Die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraus, wobei die Verpflichtung hinreichend bestimmt sein muss (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1548; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG Rz. 8; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rz. 11 ff.; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 4 Rz. 105). Bei Umgangsentscheidungen bedarf es genauer und erschöpfender Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind (OLG Celle FamRZ 2006, 556; Schael, FamRZ 2005, 1796 [1798]; FamVerf/Gutjahr, § 4 Rz. 105). Dies gilt auch für die Feiertags- und die Ferienregelung (vgl. hierzu OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 1995, 484; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rz. 11). Das Zwangsgeld dient ausschließlich der Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Verfügungen. Es ist keine Strafe oder Buße für begangene Pflichtverletzungen, sondern hat lediglich den Zweck, zukunftsbezogen den Willen des Verpflichteten zu beugen (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2001, 36; Johannsen/Henrich/Büte, a.a.O., § 33 FGG Rz. 2; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rz. 4). Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend schon die Androhung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht.
1. Die Eltern haben beim AG am 29.5.2006 eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Da es sich beim Umgangsverfahren um ein Amtsverfahren handelt (vgl. FamVerf/Schael, a.a.O., § 4 Rz. 80), kann das Umgangsverfahren nicht bereits durch einen Vergleich beendet werden (vgl. FamVerf/Schael, a.a.O., § 4 Rz. 92). Vielmehr wird erst mit der Bestätigung der Umgangsvereinbarung durch Beschluss des Gerichts eine bindende und für den Umgangsberechtigten als Vollstreckungsgrundlage taugliche Umgangsregelung getroffen (BGH FamRZ 2005, 1471, 1473). Eine solche Bestätigung liegt hier vor, indem das AG der Vereinbarung der Parteien durch einen noch in der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2006 verkündeten Beschluss beigetreten ist.
2. Die Androhung eines Zwangsgeldes scheidet aber schon deshalb aus, weil die vom AG bestätigte Vereinbarung der Eltern nur den Umgang für die Zeit bis einschließlich Juli 2007 regelt. Mag sich der Vater zur Begründung des Antrags, gegen die Mutter ein Zwangsgeld anzudrohen, teilweise auch noch auf die Verpflichtung zur Umgangsgewährung bis einschließlich Juli 2007 beziehen, so ist doch festzustellen, dass schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung des AG die Erzwingung der Befolgung der Umgangsregelung insoweit nicht mehr in Betracht kam (zu den Bestrebungen der Bundesregierung, die Vollstreckung insbesondere von Umgangsregelungen durch Anordnung von Ordnungsmitteln anstelle von Zwangsmitteln zu ermöglichen, vgl. § 89 FamFG als Art. 1 des Entwurfs eines FGG-Reformgesetzes, BT-Drucks. 16/6308, 55, 480).
3. Im Übrigen ist die Umgangsvereinbarung auch nicht vollzugsfähig. Soweit es den Umgang an den Wochenenden betrifft, ist lediglich festgelegt, dass d...