Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 09.07.2007; Aktenzeichen 5 T 422/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2007 - 5 T 422/07 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag von bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 beantragte der Notar W... unter Bezugnahme auf den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und den Beteiligten zu 3) und 4) geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 29. September 2006 (UR-Nr. 565/2006) "gemäß § 15 GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht" die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4), die Löschung des in Abteilung III lfd. Nr.1 des Grundbuchs zugunsten der Beteiligten zu 5) eingetragenen Grundpfandrechts und die Übersendung der Eintragungsnachrichten direkt an die Beteiligten. In § 9 des Kaufvertrages wurde der beurkundende Notar mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Gemäß § 10 des Kaufvertrages ist der Notar "berechtigt, diese Urkunde zum getrennten Vollzug der Anträge beim Grundbuchamt einzureichen und die erforderlichen Anträge zu stellen, zurückzunehmen, zu ergänzen und zu berichtigen, und zwar über die Vorschrift des § 15 GBO hinaus"; der Notar ist jedoch "ausdrücklich nicht bevollmächtigt, die Vollzugsnachrichten für die Beteiligten entgegenzunehmen." Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2004 beantragte der Notar W... unter Bezugnahme auf die Bestellung der Beteiligten zu 3) und 4) vom 14. November 2006 (UR-Nr. 631/2006) wiederum "gemäß § 15 GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht" die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 beantragte der Notar W... - abermals "gemäß § 15 GBO als Bevollmächtigter mit eingeschränkter Empfangsvollmacht" - die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 3) und 4) und die Übersendung der Eintragungsnachrichten direkt an die Beteiligten; zugleich nahm er seinen Antrag vom 30. Oktober 2006 auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4) zurück.
Am 8. Januar 2007 hat das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung, die Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 5) eingetragenen Grundschuld und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 6) im Grundbuch vollzogen und die Eintragungsmitteilungen für die Beteiligten an den Notar W... übersandt. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Grundbuchamt die Anträge des Notars W... auf unmittelbare Benachrichtigung der Beteiligten zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Eintragungsmitteilungen gemäß §§ 15, 55 GBO allein an den mit der Vertretung der Beteiligten beauftragten Notar zu übersenden seien und dieser die Mitteilungen an die Beteiligten weiterzuleiten habe. Hiergegen haben die Beteiligten, vertreten durch den Notar W..., mit Schreiben vom 12. Januar 2007 Beschwerde eingelegt und die Eintragungsnachrichten an das Grundbuchamt zurückgesandt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 hat das Grundbuchamt der Beschwerde die Abhilfe versagt und sie dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 hat das Landgericht Potsdam die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten, vertreten durch den Notar W..., mit Schreiben vom 16. Juli 2007 weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 6. August 2007 begründet.
II.
1.
Die weitere Beschwerde der durch den Notar W... vertretenen Beteiligten ist gemäß §§ 78, 79 Abs.1, § 80 Abs.1 GBO zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
a)
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Weigert sich das Grundbuchamt, die Eintragungsmitteilungen unmittelbar an die Beteiligten zu übersenden, so steht diesen hiergegen die Beschwerde offen (s. BayObLGZ 1988, S.307, 308 f. = RPfleger 1989, S.147; OLG Naumburg, FGPrax 2003, S.109; Demharter, GBO, 25.Aufl.2005, § 55 Rdn.30; Bauer/von Oefele/Wilke, GBO, 2.Aufl.2006, § 15 Rdn.28; Bauer/von Oefele/Meincke, aaO., § 55 Rdn.31). Auch wenn insoweit gewöhnlich - wie auch im vorliegenden Fall - das Interesse des Notars im Vordergrund stehen dürfte, ändert dies nichts an der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten, für die und in deren Vollmacht der Notar das Rechtsmittel eingelegt hat.
b)
Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das Grundbuchamt hat sich zu Recht geweigert, die Eintragungsmitteilungen direkt an die Beteiligten zu übersenden.
Reicht der beurkundende Notar als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten bei dem Grundbuchamt einen Antrag ein, so ist die hierauf ergehende Entscheidung des Grundbuchamtes allein dem Notar bekannt zu machen; die Bekanntmachung der Entscheidung an die Beteiligten selbst ist in diesen Fällen unwirksam; daher haben die Beteiligten auch keinen Anspruch auf direkte Übersendung der Eintragungsnachrichten durch das Grundbuchamt (s. BayObLGZ 1988, S.307, 310 f. = RPfleger 1989, S.147, 148; OLG Düsseldorf, RPflege...