Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 20.08.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Strausberg vom 20.8.2013 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) teilweise (Anrechte der Antragstellerin bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 1 ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,5243 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. 2 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Land Berlin, vertreten durch den ... des Landes Berlin, Personalnummer ..., zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 430,46 EUR monatlich auf dem Konto 2 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.602 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf dem am 20.9.2011 zugestellten Antrag hat das AG durch den angefochtenen Beschluss die am ... 1988 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden sich die Antragstellerin mit der Beschwerde und der Antragsgegner mit der Anschlussbeschwerde. Die Antragstellerin macht geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei unbillig. Im Übrigen bedürften die von dem weiteren Beteiligten zu 2. erteilten Auskünfte der Überprüfung.
Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seines Anschlussrechtsmittels darauf, die Gesetzesänderung vom 1.7.2014, die auf Seiten der Antragstellerin zu einer Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätte, sei zu berücksichtigen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde und die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet nach weiterer Sachaufklärung (vgl. Bl. 123, 135, 144, 156, 181, 191, 200, 210, 216, 219, 245, 258, 269) und Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Da die Antragstellerin ihr Rechtsmittel vornehmlich damit begründet, eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sei unbillig, richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Versorgungsaugleich insgesamt. Somit unterliegen sämtliche von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Überprüfung durch den Senat.
2. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom ... 1988 bis zum ... 2011 ausgegangen.
3. Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG liegen nicht vor. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht etwa grob unbillig. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 7.7.2014 (Bl. 85) und vom 23.6.2015 (Bl. 168) Bezug genommen. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind seither weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
4. Das von der Antragstellerin in der Landesbeamtenversorgung erworbene Anrecht bedarf einer abweichenden Bewertung. Insoweit ist als Ausgleichswert nicht - wie im angefochtenen Beschluss angenommen - ein Betrag von 434,33 EUR monatlich anzusetzen. Vielmehr beläuft sich der Ausgleichswert auf 430,46 EUR. Insoweit hat das Rechtsmittel der Antragstellerin zum Teil Erfolg.
a) Zum Abschluss der vom Senat angestellten Ermittlungen hat der weitere Beteiligte zu 2. durch Auskunft vom 3.8.2016 einen Ehezeitanteil von 860,92 EUR, einen Vorschlag für den Ausgleichswert in Höhe von 430,46 EUR und einen korrespondierenden Kapitalwert von 94.386,82 EUR mitgeteilt (Bl. 297).
b) Von dem soeben genannten Ausgleichswert ist auszugehen. Er ist nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften ermittelt und trägt auch den Anforderungen, wie sie in den Verfügungen des Senats vom 27.11.2015 (Bl. 245) und vom 17.6.2016 (Bl. 258) genannt sind, Rechnung. Dabei ist als Erläuterung der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 2. vom 3.8.2016 der Mitteilung des Landesverwaltungsamtes B. vom 14.7.2016 (Bl. 279 ff), die als Grundlage für die Auskunft des weiteren Beteiligten zu 2. gedient hat, heranzuziehen. Einwendungen gegen diese Berechnungen sind auch von keinem Beteiligten mehr erhoben worden.
c) Von der sich nach der Berechnung des Landesverwaltungsamtes B. ergebenen Gesamtversorgung von 1.437,07 EUR ist der Berechnung des Ehezeitanteils eine ruhegehaltfähige Dienstzeit in der E...