Verfahrensgang

AG Zossen (Entscheidung vom 05.10.2006; Aktenzeichen 6 F 260/95)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 5. Oktober 2006 - 6 F 260/95 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Nr. ..., Rentenanwartschaften von monatlich 12,83 EUR bezogen auf den 31.05.1995, übertragen.

    • 2.

      Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0717097 zu vervielfältigen.

    • 3.

      Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nach einem Gebührenstreitwert von 500 EUR gegeneinander aufgehoben.

  • II.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • III.

    Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- EUR festgesetzt

 

Gründe

I.

Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Aufl., 2003, § 53 b, Rz. 5).

II.

Die nach § 629 a Abs. 2 S. 1, § 621 e Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet. Der Versicherungsträger rügt zu Recht, dass das Amtsgericht bei der Umrechnung der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Parteien in nichtangleichungsdynamische Anwartschaften einen falschen Angleichungsfaktor zu Grunde gelegt hat. Richtigerweise ist der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen:

1.

Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben die Parteien während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Mai 1996 folgende Anwartschaften erworben:

die Antragstellerin:

angleichungsdynamische Anwartschaften (DRV ...):

59,82 EUR

nichtangleichungsdynamische Anwartschaften (DRV ...):

22,24 EUR

der Antragsgegner:

nichtangleichungsdynamische Anwartschaften (DRV ...):

60,95 EUR

2.

Danach wäre der Versorgungsausgleich - wie es ursprünglich auch geschehen ist, bis das Verfahren wegen des Rentenbezugs des Antragsgegners wieder aufgenommen worden ist - eigentlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, Satz 2 VAÜG auszusetzen, da die Partei mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anwartschaften (die Antragstellerin) nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG nicht vorliegen, ist der Versorgungsausgleich aber dann durchzuführen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG. Das ist vorliegend der Fall, da der im Ergebnis ausgleichsberechtigte Antragsgegner nach den Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung ... vom 24.01.2006 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht und die im Zuge des Versorgungsausgleichs vorzunehmende Übertragung von Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto unmittelbar zu einer Erhöhung dieser Rente führt.

3.

Um die von den Parteien erworbenen Anrechte trotz ihrer unterschiedlichen Dynamik zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleichs miteinander vergleichen zu können, ist eine Bewertung der angleichungsdynamischen Anrechte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG in der Weise vorzunehmen, dass die angleichungsdynamischen Anrechte mit dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (1. Halbjahr 2007) für das Ende der Ehezeit (31.05.1996) geltenden Angleichungsfaktor multipliziert und sie damit nichtangleichungsdynamischen Anrechten unmittelbar vergleichbar gestellt werden.

Nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1a) VAÜG errechnet sich der Angleichungsfaktor nach folgender Formel:

(aktueller Rentenwert Ost zum Zeitpunkt der Entscheidung / aktueller Rentenwert Ost bei Ehezeitende)

x

(aktueller Rentenwert bei Ehezeitende / aktueller Rentenwert zum Zeitpunkt der Entscheidung)

Unter Anwendung dieser Formel ergibt sich hier ein Angleichungsfaktor von 1,0717097.

4.

Hiernach sind die von den Parteien insgesamt während der Ehezeit erworbenen Anrechte wie folgt in den durchzuführenden Versorgungsausgleich einzustellen:

Anwartschaften Antragstellerin

nichtangleichungsdynamisch

22,49 EUR

angleichungsdynamisch (umgerechnet: 59,82 EUR x 1,0717097)

64,11 EUR

= 86,60 EUR

Anwartschaften Antragsgegner

nichtangleichungsdynamisch ./.

60,95 EUR

Differenz:

25,65 EUR

Damit hat die Antragstellerin während der Ehe insgesamt die höheren Anrechte erlangt, so dass sie gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichsverpflichtet ist. Dem Ant...

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