Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss ist das Ablehnungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen worden. Das hiergegen vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist daher nicht unmittelbar gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass das Gesuch für unbegründet erklärt worden ist. Das Beschwerderecht folgt aber aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, oder einer entsprechenden Anwendung von § 46 Abs. 2 ZPO (OLG Schleswig, OLGR 2007, 575; BayObLG, WoM 1993, 212; OLG Bremen, MDR 1998, 1242; OLGZ 1992, 485; OLG Koblenz MDR 1985, 850, KG, MDR 1992, 997; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 46, Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 46 Rz. 9; vgl. auch OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 18.9.2001 - 9 WF 147/01 -, Leitsatz abgedruckt in FamRZ 2002, 1042; vollständig veröffentlicht bei Juris; ; Pentz, NJW 1999, 2000; a. A. KG FamRZ 1986, 1022; OLG Köln, MDR 1979, 850; Schneider, MDR 1999, 14, 18). Das statthafte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig.
II.
Das Rechtsmittel führt zu der aus Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht hätte das Ablehnungsgesuch nicht durch den abgelehnten Richter als unzulässig verwerfen dürfen.
1. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter am Amtsgericht über das Gesuch, § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der abgelehnte Richter hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO zuständigen Richter grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit an dem Verfahren zu enthalten, vgl. § 47 ZPO (siehe auch BGH, FamRZ 2005, 1564). Wenn allerdings das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder unter Umständen sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH, a. a. O., sowie BGH, FamRZ 2005, 1826). Offensichtlich unzulässig ist das Ablehnungsgesuch aber nur, wenn es rechtsmissbräuchlich angebracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.4.2008 - AnwZ (B) 102/05 - veröffentlicht bei Juris, sowie BGH, FamRZ 2005, 1564; NJW 1974, 55; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6). Ein solcher Fall kann in Betracht kommen, wenn mit dem Ablehnungsgesuch eine Verschleppung des Prozesses beabsichtigt ist (BGH, NJW 1992, 983; OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Braunschweig, MDR 2000, 846; OLG Köln, NJW-RR 1997, 828; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 42, Rz. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rz. 5; Günther, NJW 1986, 281, 286). Eine Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig scheidet aber aus, wenn das Gericht zur Zurückweisung des Gesuchs ausführlich auf inhaltliche Erwägungen zurückgreifen muss (BGH, FamRZ 2007, 1953). Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 2007, 3771; FamRZ 2007, 1953). An die Annahme, ein Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, sind daher strenge Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg - 1. Zivilsenat -, OLGR 2000, 35; OLG Zweibrücken, MDR 1980, 1025, 1026; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2000, 1086; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 42, Rz. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 42, Rz. 5). Bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da das Gericht anderenfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten, und sich zu Unrecht zum Richter in eigener Sache zu machen (BVerfG, NJW 2007, 3771; FamRZ 2007, 1953).
2. Im angefochtenen Beschluss ist als Begründung für die Verwerfung des Befangenheitsantrags als unzulässig angeführt worden, durch das Gesuch solle das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden. Hintergrund sind offenbar die verschiedenen Anträge des Beklagten auf Terminsverlegung.
Durch Versäumnisurteil vom 1.10.2008 ist d...