Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Perleberg vom 06.06.2019 - 19 F 153/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.880,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Ehegatten sind bereits in erster Instanz angehört worden. Die beiderseitigen Anrechte sind aufgeklärt. Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe dieser Anrechte haben die Ehegatten nicht erhoben, sodass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
II. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, gem. § 27 VersAusglG von einem (teilweisen) Ausgleich der beiderseitigen Anrechte oder eines Teiles hiervon abzusehen.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich - auch hinsichtlich einzelner Anrechte oder Teilen hiervon - nur dann ausnahmsweise nicht statt, wenn er grob unbillig wäre.
Das ist dann der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Der den Versorgungsausgleich bestimmende Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) verfolgt das Ziel, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben, weil die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG, FamRZ 2003, 1173; BGH, FamRZ 2017, 26). Der Versorgungsausgleich trägt dem Gedanken Rechnung, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH, NJW 2008, 296).
In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich dabei stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH, a.a.O.). Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Norm ist, trägt der Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift die Darlegungs- und Feststellungslast. Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zulasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (OLG Saarbrücken, FamFR 2013, 228, m.w.N.).
Hieran gemessen genügen die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände weder für einen völligen noch für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass es an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Grundlage fehlen kann, wenn und solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Denn die eheliche Versorgungsgemeinschaft ist von dem Grundsatz bestimmt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere soll dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom ausgleichsberechtigten Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen, soweit n...