Leitsatz (amtlich)
Eine auf Vermeidung oder Erledigung eines anhängigen Rechtsstreits dienende Besprechung zwischen den Verfahrensbevollmächtigten, die eine Terminsgebühr entstehen lässt, liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt den Vorschlag der Gegenseite von vornherein mit den Worten ablehnt, dies komme für seinen Mandanten nicht in Betracht.
Wird der Kostenschuldner in dem Kostenfestsetzungsbeschluss durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert, ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Er muss sich nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG verweisen lassen.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 12.06.2013; Aktenzeichen 13 O 221/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt/O. vom 12.6.2013 - 13 O 221/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des LG Frankfurt/O. vom 3.12.2012 und des Beschlusses des OLG Brandenburg am 29.4.2012 sind von der Beklagten zu 1. an Kosten746,90 EUR (in Buchstaben: siebenhundertsechsundvierzig 90/100 EUR) und von dem Beklagten zu 2. an Kosten 746,91 EUR (in Buchstaben: siebenhundertsechsundvierzig 91/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2012 an den Kläger zu erstatten.
Enthalten sind 657 EUR Gerichtskosten.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 63 % und die Beklagten zu je 18,5 % zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 1.189,84 EUR
Gründe
I. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wendet (dazu unter 1.). Soweit die Beklagten sich gegen die Festsetzung verauslagter Gerichtskosten wenden, ist sie unbegründet (dazu unter 2.).
1. Die Beklagten wenden sich zu Recht dagegen, dass die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss die vom Kläger angemeldete Terminsgebühr i.H.v. 631,20 EUR festgesetzt hat.
a) Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegen nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286). Eine fernmündliche Unterredung reicht aus; ohne Bedeutung ist, ob es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286). Voraussetzung ist jedoch für das Merkmal der Besprechung die Bereitschaft der Gegenseite, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung nicht zustande (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06, a.a.O.; OLG Köln MDR 2013, 248). Die durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 6/06, a.a.O.), wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) einräumt oder er sich zu dem dem Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 787; BGH, NJW 2008, 2993, jeweils zitiert nach juris).
b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor.
Nach, dem von dem Kläger glaubhaft gemachten Inhalt des Telefonats vom 14.8.2012 zwischen dem Klägervertreter und dem Beklagtenvertreter, soll der Beklagtenvertreter vorgeschlagen haben, der Kläger möge seine negative Feststellungsklage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen. Daraufhin habe der Klägervertreter darauf hingewiesen, dass dies aus Sicht des Klägers nicht in Betracht komme. Damit hat jedoch bereits nach dem Vorbringen des Klägers eine der Erledigung dienende Besprechung nicht stattgefunden, da der Klägervertreter den Vorschlag des Beklagtenvertreters gerade nicht zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Partei entgegen genommen, sondern eine einvernehmliche Erledigung von vornherein abgelehnt hat (vgl. auch OLG Koblenz, NJW 2005, 2162 f.).
c) Eine Terminsgebühr ist auch nicht durch den Anruf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.9.2012 im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden, bei dem der Prozessbevollmächtigte der Be...