Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Beschluss vom 16.11.2023; Aktenzeichen 5 F 85/20 (4)) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2023, gerichtet gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12.10.2023 (Az. 5 F 85/20), wird verworfen.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Beschwerdewert beträgt 5.659,51 EUR.
Gründe
I. Mit Antrag vom 23. August 2016 (Bl. 1 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zum Az. 30 F 211/16) hatte der Antragsteller zur Vorbereitung von vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.11.2016 (Bl. 57 der beigezogenen Akte) hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen antragsgemäß die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bei gleichzeitiger Bestellung eines Sachverständigen angeordnet. Über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens wurde weder in diesem noch in nachfolgenden (die Einholung des Gutachtens, aber auch die Ergänzung des vorgenannten Beschlusses betreffenden) Beschlüssen entschieden.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller seinen Zahlungsantrag verfolgt. Mit Beschluss vom 12.10.2023 (Bl. 354 d.A.) hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen die Hauptsache entschieden, zudem die Kosten des Verfahrens zu 1/3 dem Antragsteller und zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens, für welche das Amtsgericht eine hälftige Kostentragung angeordnet hat. Gegen diesen ihm am 16.10.2023 (EB Bl. 366 d.A.) zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 16.11.2023 (Bl. 373 d.A.) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, welche er innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 11.01.2024 begründet und hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung auf Ziffer .2 des Tenors hinsichtlich der Kostenentscheidung/Kostentragung beschränkt hat. Er begehrt in vollem Umfange die Auferlegung sowohl der Kosten des vorliegenden als auch des selbstständigen Beweisverfahrens zulasten der Antragsgegnerin.
Mit Verfügungen vom 19.01.2024 sowie vom 22.02.2024 hat der Senat den Antragsteller jeweils auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerdebegründung (bzw. dem darin enthaltenen Antrag) und wird durch den Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt.
2. Soweit der Antragsteller isoliert den die Kosten des vorliegenden, seinen Zahlungsanspruch (also das Ausgangsverfahren 5 F 85/20 des Amtsgerichts Königs Wusterhausen) betreffenden Teil der Kostenentscheidung angreift, ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung wegen § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
a. In allen Ehe- und isolierten Familienstreitsachen sind bei Anfechtung der Kostenentscheidung gem. §§ 58 Abs. 1 Hs. 2, 113 Abs. 1 FamFG stets die Regeln der ZPO über die Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO anzuwenden, die §§ 58 ff. FamFG gelten insoweit nicht (BGH FamRZ 2019, 551 sowie BGH FamRZ 2011, 1933). Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung einer (Hauptsachen)Endentscheidung unzulässig. Dies gilt für isolierte Familienstreitsachen wie die hier vorliegende sonstige (vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche der ehemals verheirateten Beteiligten betreffende) Familiensache, die §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 FamFG unterfällt. Denn das Verbot einer isolierten Kostenanfechtung gilt auch für Endentscheidungen in (Ehe- und) Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG (BGH FamRZ 2019, 551; Brandenburgisches OLG FamRZ 2020, 671; OLG Hamm Familienrecht kompakt 2019, 170 für Familienstreitsache im Verbund; vgl. allg. dazu Götsche FuR 2012, 510, 511).
b. Der (teil)angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12.10.2023 stellt einen die Instanz abschließenden Endbeschluss dar. Soll die Kostenentscheidung einer solchen Familienstreitsache angefochten werden, muss zugleich die Hauptsache angefochten werden, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO, anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH FamRZ 2019, 551). Die vom Antragsteller verfolgte isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung scheidet im vorliegenden Fall daher aus.
3. Aber auch soweit die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostentragungslast betreffend der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Az. 30 F 211/16) angegriffen wird, ist deren isolierte Anfechtung unzulässig.
a. Zwar enthält der das selbstständige Beweisverfahren abschließende Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28.11.2016 (Az. 30 F 211/16) keine Kostenentscheidung. Damit kommt eine - vom Antragsteller insoweit im Grundsatz zutreffend dargestellte - Möglichkeit der Anfechtung der nachträglich getroffene Kostenentscheidung im Schlussbeschluss (den hier faktisch der Beschlus...