Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 15.04.2021; Aktenzeichen 17 StVK 90/21) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaften Potsdam und Schwerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 2021 aufgehoben.
Die bedingte Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 28. Juni 2018 (Az.: 31 Ls 204/18) und dem Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2019 (Az.: 71 Js 33/18) nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Haftzeit wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Ludwigslust verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 28. Juni 2018, rechtskräftig seit dem 6. September 2019, wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zusammen mit zwei Mittätern entwickelte der Angeklagte den Plan, einen Geldautomaten aufzubrechen, um so an Geld zu kommen. Dafür organisierte der Angeklagte über den Autohandel seines Vaters einen PKW .... Um eine falsche Spur zu legen, wurden an dem PKW zuvor entwendete amtliche Kennzeichen angebracht. Mit diesem PKW fuhr der Angeklagte zusammen mit den gesondert verfolgten Mittätern am 5. März 2018 zu einer Filiale der ... Bank in L.... Im Fahrzeug führten sie zur Sprengung des Geldautomaten eine mit Folie zusammengebundene Gas- und Sauerstoffflasche nebst Schläuchen und Zubehörteilen mit. Gegen XX.XX Uhr hielten sie mit laufendem Motor neben der Filiale an, zogen die mitgebrachten Sturmhauben über und begaben sich in die Bankfiliale zu dem an einer Wand aufgestellten Geldautomaten. Nachdem sie diesen mit einem mitgeführten Kuhfuß aufhebeln konnten, sprengten sie den Geldautomaten mittels des mitgebrachten Gasgemisches auf und entnahmen eine Geldkassette mit 50-Euroscheinen im Wert von 13.500 Euro. Da Alarm ausgelöst wurde und Polizeibeamte erschienen, flüchteten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten zu Fuß, wobei sie die Beute im Pkw zurückließen.
Mit Urteil vom 24. Januar 2019, rechtskräftig seit dem 24. Juni 2019, erkannte das Amtsgericht Potsdam gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung zweier Verurteilungen durch das Amtsgericht Potsdam vom 28. Juni 2016 (71 Ls 127/15) und vom 6. Juni 2017 (72 Ls 28/17) auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Der Verurteilung lagen zwei Diebstähle hochwertiger PKW sowie eine versuchte und eine vollendete Sprengung von Geldautomaten zugrunde. Der Verurteilte hatte die hierzu verwendeten Gasflaschen zuvor aus einem Lager entwendet.
Der Verurteilte befand sich in dieser Sache vom 14. März 2017 bis zum 3. August 2017 in Untersuchungshaft. Nachdem der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden war, beging der Verurteilte am 5. März 2018 eine gleichartige Straftat, nämlich die bereits oben beschriebene Sprengung eines Geldautomaten, wofür er vom Amtsgericht Ludwigslust am 28. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.
Vor diesen Verurteilungen war der Verurteilte bereit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 1. September 2011 stellte das Amtsgericht Potsdam (71 Ds 126/11) das Verfahren wegen Beleidigung und Bedrohung nach Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 47 JGG ein.
2. Wegen Betruges in zwei Fällen stellte das Amtsgericht Potsdam am 17. April 2012 (71 Ds 14/12) ein weiteres Verfahren gemäß § 47 JGG ein.
3. Am 19. März 2013 (71 Ds 157/12), rechtskräftig seit dem 27. März 2013, erlegte ihm das Amtsgericht Potsdam durch Urteil Arbeitsleistungen wegen eines am 13. Juni 2013 begangenen versuchten Diebstahls auf.
4. Am 29. April 2014 (71 Ds 177/13), rechtskräftig seit dem 7. Mai 2014, verurteilte das Amtsgericht Potsdam ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen zu Arbeitsleistungen. Später wurde ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt, da der Verurteilte seine Auflagen nicht erfüllte.
5. Am 28. Juni 2016 (71 Ls 12/15), rechtskräftig seit dem 6. Juli 2016, verhängte das Amtsgericht Potsdam wegen einer am 14. Februar 2015 begangenen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Diebstahls oder Hehlerei einen Schuldspruch im Sinne von § 27 JGG.
6. Am 6. Juni 2017 (72 Ls 28/17), rechtskräftig seit dem 6. Dezember 2017, verurteilte das Amtsgericht Potsdam ihn wegen Diebstahls, besonders schweren Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 28. Juni 2016 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, wobei deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilte verbüßt die Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Ludwigslust vom 28. Juni 2018 und des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Januar 2019 seit dem 6. September 2018, ...