Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 02.11.2007; Aktenzeichen 3 O 5/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des am 2.11.2007 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin festgestellt, dass die von der Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin E... E... in Höhe von 1.542.175,84 EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zum Az.: 105 IN 2391/04 - Amtsgericht Charlottenburg - im nachträglichen Prüfungstermin festgestellte Forderung des Klägers aus "Konkursverschleppung der o... AG" gegenüber dem Schuldner in Höhe von 1.200.788,44 EUR besteht und der Widerspruch des Schuldners gegen die von der Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin E... E... festgestellte Forderung des Klägers in Höhe dieses Betrages nicht begründet ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 3.2.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der o... AG bestellt. Der Beklagte ist - seit Mai 2002 der alleinige - Vorstand der Schuldnerin.
Über das Vermögen des Beklagten wurde vor dem Amtsgericht Charlottenburg ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin E... E... bestellt.
Mit Schreiben vom 12.7.2005 meldete der Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eine Forderung von 1.542.175,84 EUR zur Insolvenztabelle an. Zugleich machte er darauf aufmerksam, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrühre und gemäß § 302 Nr. 1 InsO an der Restschuldbefreiung nicht teilnehme.
Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Beklagten stellte die Forderung des Klägers wie angemeldet fest. Der Beklagte widersprach der Forderung dem Grunde und der Höhe nach.
Der Kläger hat daraufhin bei dem Landgericht Neuruppin Klage erhoben auf Feststellung, dass die angemeldete Forderung auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bestehe und der Widerspruch des Schuldners dem Grunde und der Höhe nach unbegründet sei.
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, die von ihm repräsentierte Schuldnerin, die o... AG, sei spätestens im Januar 2002 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. So habe die Schuldnerin bereits in ihrem Zwischenstatus per 31.1.2002 eine Überschuldung in Höhe von 833.861,90 EUR ausgewiesen (Bl. 74 d.A.). Als Beweis hat der Kläger die Zwischenbilanz der Schuldnerin zum 31.1.2002 angeboten, die er als Anlage K 6 zu den Akten gereicht hat (Bl. 74 d.A.). Des Weiteren hat der Kläger einen Liquiditätsstatus der Schuldnerin für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 30.11.2002 vorgetragen (Bl. 74 bis 83 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die von der Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin E... E... in Höhe von 1.542.175,84 EUR im Insolvenzverfahren des Beklagten zum Az.: 105 IN 2391/04 im nachträglichen Prüfungstermin festgestellte Forderung des Klägers auf "Konkursverschleppung der o... AG" gegenüber dem Kläger auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung besteht und der Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung dem Grunde und der Höhe nach unbegründet ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, dass die Schuldnerin seit dem 1.1.2002 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei (Bl. 135 f d.A.). Er vertritt außerdem die Rechtsauffassung, dass ein eventueller Ersatzanspruch nach § 93 Abs. 3 AktG der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 f. InsO unterfalle.
Das Landgericht Neuruppin hat die Klage mit dem am 2.11.2007 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage nach § 184 InsO könne keinen Erfolg haben, weil die vom Kläger angemeldete Forderung keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO sei.
Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 30.11.2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 7.12.2007 Berufung eingelegt, die er am 28.1.2008 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Feststellungsklage weiter.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sich der Widerspruch des Beklagten gegen die streitbefangene Insolvenzforderung nicht nur gegen deren Qualifizierung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung richte, sondern ebenso gegen den Bestand und die Höhe der Forderung.
Das Landgericht habe außerdem zu Unrecht die Auffassung vertreten, ein Anspruch gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG stelle sich nicht als solcher aus unerlaubter Handlung dar.