Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 29.05.2008; Aktenzeichen 5 T 42/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 29. Mai 2008 - Az.: 5 T 42/08 - wird zurückgewiesen.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem beteiligten Landkreis auferlegt.

 

Gründe

I.

Nachdem der Betroffene am 18. Dezember 2007 nach Belgien zurückgeschoben worden war, ist er wieder in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 3. Januar 2008 sprach er unter seinem alias-Namen in der Ausländerbehörde vor. Auf Grund des Antrags der Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Königs Wusterhausen mit Beschluss vom 4. Januar 2008 die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG für längstens drei Monate an.

Aus der Sicherungshaft heraus stellte der Betroffene am 9. Januar 2008 einen Asylantrag, der in der Folge an das Bundesamt weitergeleitet worden ist.

Gegen den Beschluss des Amtsgericht hat sich der Betroffene mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er hat die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde gerügt und die Auffassung vertreten, die örtliche Beschränkung des § 56 Abs. 1 AsylVerfG, die im Rahmen der früheren Zurückschiebung nach Belgien gegolten habe, bestimme seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ausführungen zu der Frage, ob die Zurückschiebung oder Abschiebung innerhalb der Frist des 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG ermöglicht werden könne, enthalte der angefochtene Beschluss nicht.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde am 28. Januar 2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Ausländerbehörde des Landkreises D. sei zuständig; hinreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit einer andere Behörde bestünden nicht. Die Stellung eines Asylantrags stehe der Haft nicht entgegen; denn der Betroffen befinde sich in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Die Haft sei auch verhältnismäßig; die Ausländerbehörde habe ausgeführt, dass die Zurückschiebung nach Belgien erfahrungsgemäß innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 5. Februar 2008 eine sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Am 7. Februar 2008 ist der Betroffene auf Veranlassung der Ausländerbehörde aus der Haft entlassen worden. Daraufhin hat der Betroffene den Antrag umgestellt und den Antrag gestellt

festzustellen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 4. Januar 2008 und des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2008 rechtswidrig waren;

der Gebietskörperschaft des Antragstellers die dem Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen zu erstatten.

Der Senat hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

Die Tatsacheninstanzen seien verpflichtet gewesen, die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen, bevor eine Entscheidung über die Anordnung der Haft gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG erfolgt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung könne auch nicht ausnahmsweise bereits aus dem Akteninhalt festgestellt werden. Nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG dürfe eine Haftanordnung nicht erfolgen, wenn feststehe, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Weder der Haftantrag noch der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen enthielten zu dieser Frage Ausführungen; in der ersten Instanz sei vielmehr vollständig unklar geblieben, ob die Ausländerbehörde die Überführung in den Libanon oder nach Belgien beabsichtigte. Auch im Verfahren vor dem Landgericht habe die Ausländerbehörde ausweislich des Protokolls vom 28. Januar 2008 ausgeführt, es sei eine Zurückweisung nach Belgien "angedacht". Ob eine dahingehende Absicht bestand, wovon das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss offenbar ausgeht, sei nicht zu ersehen. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, ob die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Belgien vorliegen und ob auf belgischer Seite die Bereitschaft zur Übernahme bestanden habe. Weiterhin sei unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots unklar geblieben, welche Schritte die Ausländerbehörde bis zum 28. Januar 2008 unternommen habe, um die Abschiebung des Betroffenen - gegebenenfalls nach Belgien - vorzubereiten.

Das Landgericht hat im weiteren Verfahren die Ausländerakten beigezogen. Der Antragsteller hat (Schriftsatz vom 21. April 2008) ergänzend ausgeführt:

Aus dem bisherigen Verlauf, insbesondere der Zurückschiebung nach Belgien am 18. Dezember 2007, sei darauf zu schließen, dass sich der Betroffene aufenthaltsbeendender Maßnahmen entziehen wolle. Weiter sei davon auszugehen, dass eine erneute Zurückschiebung innerhalb von drei Monaten erfolgen könne, zumal die belgischen Behörden die Personalien des Betroffenen schon zuvor erfasst hätten.

Neben der Zurückschiebung nach Belgien sei parallel die Abschiebung in den Libanon alternativ vorbereitet worden. Bereits am 4. Januar...

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