Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.07.2021 - 32 F 169/21 - aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die allein sorgeberechtigte Mutter des betroffenen Kindes M... wendet sich gegen die ihr im Wege der einstweiligen Anordnung entzogenen Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Umgangsregelung und Recht zur Antragstellung von Hilfen zur Erziehung, für die Ergänzungspflegschaft des Jugendamts angeordnet worden ist.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten sich vor dem Amtsgericht Senftenberg über den Umgang und die Zuordnung der elterlichen Sorge betreffend ihren Sohn M.... Der Junge lebt im Haushalt der Beschwerdeführerin, die die elterliche Sorge allein wahrnimmt. Beim selben Gericht ist weiter ein Hauptsacheverfahren zur Sorgerechtsentziehung anhängig. Das Amtsgericht beabsichtigt in allen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Über den Umgang des Kindes mit dem Vater haben sich die Eltern mit Vereinbarung vom 12.02.2020 vor dem Oberlandesgericht Dresden (22 UF 1008/19) geeinigt. Für die Durchführung dieser Umgänge hat das Amtsgericht Senftenberg mit Beschluss vom 18.03.2021 (32 F 46/21) Umgangspflegschaft angeordnet.
Die in der Umgangsvereinbarung geregelten vierzehntäglichen Wochenendumgänge des Kindes mit einer Übernachtung im väterlichen Haushalt haben bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nur unregelmäßig und in zeitlich eingeschränktem Umfang stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat Umgänge kurzfristig unter Hinweis auf eine von M... geäußerte Weigerung, den Vater treffen zu wollen, abgesagt (Bl. 56R).
Mit Schreiben vom 12.07.2021 (Bl. 51) hat das zuständige Jugendamt die Entziehung der Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Recht zur Antragstellung von Hilfen zur Entziehung im Wege der einstweiligen Anordnung angeregt und dies mit Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit und der Bindungstoleranz der Mutter begründet, die die Umgänge ihres Sohns mit dem Vater in Verkennung der Kindeswohldienlichkeit des Kontakts zwischen Vater und Sohn ablehne.
Im Rahmen des Termins vom 13.07.2021 (Bl. 1), in dem das Amtsgericht die Verfahrensbeteiligten zu den anhängigen Kindschaftsverfahren persönlich angehört hat, haben sich die Eltern unter Aufrechterhaltung der vor dem Oberlandesgericht Dresden am 12.02.2020 getroffenen Umgangsvereinbarung über eine Veränderung von M...s Abholung zum und Rückfahrt vom Umgang, beginnend mit dem 17.07.2021, geeinigt. Das Amtsgericht hat die Elternvereinbarung familiengerichtlich genehmigt und die Eltern auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen (Bl. 7).
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.07.2021 (Bl. 18) hat das Amtsgericht der Mutter die verfahrensgegenständlichen Sorgerechtsteile im Wege der einstweiligen Anordnung nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin (Bl. 2) und unter Bezugnahme auf die persönliche Anhörung des Kindes und der weiteren Verfahrensbeteiligten im Termin vom 13.07.2021 entzogen. Angesichts der Ankündigung der Mutter im Termin vom 13.07.2021, M... auch in Zukunft nicht gegen seinen ihrer Einschätzung nach beachtlichen Willen zum Umgang mit dem Vater anzuhalten, sei das Wohl des Kindes gefährdet. Der Wille des Jungen sei nicht autonom gebildet, sondern unter dem bestimmenden Einfluss der mit dem Vater in einem hochstrittigen Elternkonflikt stehenden Mutter entstanden. Im Interesse des Kindeswohls seien die Umgänge mit dem Vater fortzusetzen. Die Sorgerechtsteile seien der Mutter, die zur Abwehr der von einer Umgangsaussetzung ausgehenden Gefährdung des Kindeswohls nicht bereit sei, zu entziehen. Eine Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Haushalt werde bei Andauern ihres umgangsverweigernden Verhaltens notwendig werden.
Mit ihrer Beschwerde vom 05.08.2021 (Bl. 34) beanstandet die Mutter die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Sorgerechtsteile. Der Wochenendumgang am 17.07.2021 habe gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes stattgefunden, was M...s Wohl gefährde. Da M... weiterhin in ihrem Haushalt lebe, sei ein unaufschiebbares Regelungsbedürfnis nicht erkennbar.
Das Jugendamt empfiehlt mit Stellungnahme vom 30.08.2021 (Bl. 49) die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung zum Zweck der Sicherstellung eines regelmäßigen Umgangs zwischen M... und seinem Vater, wodurch einer Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegen gewirkt werde. Durch die Anordnung der Umgangspflegschaft habe sich das umgangsverweigernde Verhalten der Beschwerdeführerin nicht geändert.
Die Verfahrensbeiständin teilt mit (Bl. 56), M... habe ihr gegenüber am 02.09.2021 geäußert, den Vater nicht mehr treffen zu wollen und die zurückliegenden Umgangswochenenden nicht genossen zu haben. Der Junge sei verunsichert und befinde sich in einem seine körperliche...