Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11.09.2020 - 3 F 42/20 - in Ansehung der Entziehung des Sorgerechts für das Kind L... F...-L... G..., geboren am ... 2016, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückverwiesen.
2. Im Übrigen - in Ansehung der Entziehung des Sorgerechts für das Kind L...-S... G..., geboren am ...2013, - wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder, für die sie bis zu ihrer Inobhutnahme am 29.01.2020 durch das Jugendamt die elterliche Sorge allein wahrnahm.
Am 29.01.2020 alarmierten Anwohner die Polizei und den Rettungsdienst, weil sie die beiden Kinder unbekleidet auf dem Fensterbrett des geöffneten Fensters der im vierten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Beschwerdeführerin beobachteten (Bl. 10). Polizei und Rettungsdienst fanden die Kinder in verwahrlostem Zustand in der vermüllten Wohnung vor. Seitdem lebt L... F...-L... in einer Pflegefamilie und L...-S... im Haushalt ihres Vaters, der aufgrund übereinstimmender Sorgerechtserklärungen gegenüber dem Jugendamt am 12.02.2020 die elterliche Sorge mit der Mutter zunächst gemeinsam ausübte.
Im Anhörungstermin am 12.02.2020 (Bl. 3) des von Amts wegen eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren (3 F 29/20) hat die Mutter dem Aufenthalt ihrer Tochter im Haushalt des Vaters zugestimmt, sich aber gegen die Fremdunterbringung ihres Sohns gewandt (Bl. 3). Das Amtsgericht hat daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung (Bl. 5) der Mutter Teile des Sorgerechts, unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge, für L... F...-L... entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft des zuständigen Jugendamts angeordnet.
Im hiesigen Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 05.03.2020 (Bl. 31) den zum Anhörungstermin am 12.02.2020 im einstweiligen Anordnungsverfahren (3 F 29/20) nicht erschienenen Vater des Kindes L... F...-L..., nicht weiter am Verfahren beteiligt, nachdem dieser auf die gerichtliche Aufforderung vom 17.02.2020 (Bl. 23R), seine Mitwirkungsbereitschaft im Kindschaftsverfahren zu erklären, nicht reagiert hat.
Mit Beweisbeschluss vom 24.02.2020 (Bl. 25) hat das Amtsgericht die Psychologin (M. Sc.) Frau J... H... mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter und zu den erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Mutter beauftragt. Die Sachverständige hat das schriftliche Gutachten vom 17.08.2020 vorgelegt (Bl. 45ff.), auf dessen Inhalt der Senat verweist.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.09.2020 (Bl. 97), auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge für beide Kinder entzogen und hinsichtlich L... F...-L... Vormundschaft des zuständigen Jugendamts angeordnet. Zur Begründung hat es sich, der Empfehlung der Sachverständigen, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts folgend, auf die nicht nur vorübergehende Erziehungsunfähigkeit der Mutter aufgrund psychischer Defizite und eine daraus resultierende Gefährdung des körperlichen und seelischen Wohls der beiden Kinder im Fall der Rückführung in den mütterlichen Haushalt gestützt, die nicht durch ambulante Hilfemaßnahmen verhindert werden könne.
Zunächst hat die Mutter mit ihrer Beschwerde vom 16.09.2020 (Bl. 107) die Rückübertragung der alleinigen elterlichen Sorge für L... F...-L... mit dem Ziel der Rückführung ihres Sohns in ihren Haushalt sowie der gemeinsamen elterlichen Sorge für L...-S... beantragt. Sie hat vorgetragen, nicht an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung zu leiden und zur Erziehung und Betreuung ihres Sohns hinreichend geeignet zu sein, dessen Trennung von ihr seinem Wohl schade. Am 29.01.2020 habe sich nur L...-S... auf der Fensterbank des Fensters befunden, das außerdem geschlossen gewesen sei.
Nunmehr erklärt die Mutter mit Schriftsatz vom 15.12.2020 (Bl. 140), regelmäßig Umgang mit ihrer Tochter in Abwesenheit des Vaters pflegen zu wollen und deswegen eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit dem Vater anzustreben.
Zur Gewährleistung regelmäßiger Umgänge zwischen der Mutter und L... F...-L... haben der Vormund, das zuständige Jugendamt und die Mutter im Rahmen des im Jugendamt durchgeführten Hilfeplangesprächs vom 16.02.2021 (Bl. 180) eine schriftliche Umgangsvereinbarung getroffen. Im Zuge dessen beantragt die Mutter mit Schriftsatz vom 17.02.2021 (Bl. 174) die gerichtliche Protokollierung eines von ihr formulierten Vergleichs, dessen Inhalt im wesentlichen der Umgangsvereinbarung vom 16.02.2021 entspricht. Mit Schriftsatz vo...