Entscheidungsstichwort (Thema)
Tagessatzhöhe. Hinweise zur Schätzung des Einkommens
Normenkette
StGB § 40 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 05.05.2009) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Neuruppin - Strafrichter - hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. Februar 2009 wegen Urkundenfälschung und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 5. Mai 2009 hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Berufung des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 11. Februar 2009 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagssätzen zu je 40 € verurteilt wurde. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in einem ihn betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Zwangsversteigerungstermin eine unechte Urkunde gebraucht hatte, um potentielle Erwerber bzw. Gläubiger von einer Ersteigerung seines Grundstücks abzuhalten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung ist das Verfahren in der Berufungshauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Gegen diese Verurteilung durch das Berufungsgericht richtet sich die am 11. Mai 2009 bei Gericht angebrachte und nach Zustellung der Urteilsgründe am 24. Juli 2009 vor der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 12. August 2009 begründete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, dabei "insbesondere" die Strafzumessung angreift. Der Angeklagte bringt erstmals vor, dass er lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von 671,37 € beziehe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2009 beantragt, die Revision mit der Maßgabe einer ins Ermessen des Revisionsgerichts gestellten Senkung der Tagessatzhöhe entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu verwerfen.
II. 1. Die Revision ist gem. § 333 StPO statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
b) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Dabei ist es ureigene Aufgabe des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung bedeutet dies, dass im Hinblick auf den Spielraum des Tatrichters bei der Strafzumessung eine exakte Richtigkeitskontrolle zwar nicht möglich ist, Strafzumessungserwägungen die Revision jedoch dann auslösen können, wenn sie rechtsfehlerhaft sind. Das ist dann der Fall, wenn das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (vgl. BGHR § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafrahmenwahl 1) bzw. der dem Urteil zugrunde gelegte Strafrahmen nicht nachvollziehbar ist, oder wenn die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGHSt 15, S. 372, 375; BGHSt 27, S. 2, 3, BGHSt 29, S. 319, 320).
aa) Vor diesem Hintergrund ist die im unteren Bereich der Geldstrafe einzuordnende Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen nicht zu beanstanden.
bb) Auch die Bemessung der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe ist ausreichend begründet worden.
Den Urteilsgründen lässt sich noch hinreichend nachvollziehbar entnehmen, wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte verfüge über ein anrechenbares Nettoeinkommen in Höhe von 40 € pro Tag.
Hierzu heißt es im Rahmen der Strafzumessung: "Die Tagessatzhöhe hat die Kammer aufgrund der spärlichen Angaben des Angeklagten schätzen müssen. Sie hat hierbei berücksichtigt, dass sich der Angeklagte auch nach seinem Eindruck in der Hauptverhandlung in bürgerlichen Lebensverhältnissen befindet und auch in der Lage ist, regelmäßig Unterhaltszahlungen zu leisten. Selbst wenn man unter Berücksichtigung dieser Umstände ein eher unterdurchschnittliches Einkommen zugrunde legt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von 40,00 EUR den tatsächlichen Einkommensverhältnissen angemessen." (Bl. 5 UA)
Das Gericht ist befugt, das Einkommen des Angeklagten zu schätzen, wenn er dazu keine Angaben macht (§ 40 Abs. 3 StGB). Dabei muss das Gericht die in der Verhandlung feststellbaren Aspekte berücksichtigen und darlegen, wie es aufgrund dieser Anknüpfungstatsachen ...