Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriterien für die Höhe der Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften i.S.d. § 1587a Abs. 2 BGB
Leitsatz (amtlich)
Maßgebend für die Höhe der Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften i.S.v. § 1587a Abs. 2 BGB sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gem. § 5 BeamtVG. Hierzu zählt auch die jährliche Sonderzuwendung. Dabei kann nicht auf die zunächst für die Jahre 2004 bis 2006 befristete Regelung gem. Art. 1 des Gesetzes über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16.6.2004 abgestellt werden.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bad Freienwalde (Urteil vom 30.08.2004; Aktenzeichen 60 F 251/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Urteil des AG Bad Freienwalde vom 30.8.2004 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. II. des Tenors) abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg zur Personalnummer - bestehenden Versorgungsanwartschaft wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft i.H.v. 218,80 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2003, auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gem. §§ 629a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der LVA ist begründet. Für die Antragstellerin ist gem. §§ 1587 Abs. 1, 1587b Abs. 2 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG eine Rentenanwartschaft in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu begründen. ...
Wie sich aus der Auskunft der BfA vom 23.7.2004 ergibt, hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 1.12.1992 bis zum 31.12.2003 eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) i.H.v. monatlich 131,83 EUR erworben. Ferner hat der Antragsgegner ausweislich der Auskunft der ZBB vom 10.8.2004 in der Ehezeit eine angleichungsdynamische Anwartschaft auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.H.v. monatlich 608,90 EUR erlangt. Dass die ZBB ihrer Auskunft, wie ausdrücklich hervorgehoben, nicht die befristete Regelung der jährlichen Sonderzahlung gem. Art. 1 des Gesetzes über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16.6.2004 (GVBl. I, 254) zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden.
Maßgebend für die Höhe der Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften i.S.v. § 1587a Abs. 2 BGB sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gem. § 5 BeamtVG. Hierzu zählt auch die jährliche Sonderzuwendung (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 Rz. 46). Nachdem die bundesgesetzliche Regelung im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung mit Wirkung vom 16.9.2003 weggefallen ist (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 5a zu § 5, Nr. 10), bemisst sich die Höhe der Sonderzuwendung nach Landesrecht. Gemäß Art. 1 des Gesetzes über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16.6.2004 (GVBl. I, 254) gilt zunächst eine für die Jahre 2004 bis 2006 befristete Regelung, wobei in § 5 eine Pauschale von 1.090 EUR vorgesehen ist. Nach Art. 4 des Gesetzes werden Sonderzahlungen ab 2007 in entsprechender Anwendung der aufgehobenen bundesgesetzlichen Regelungen gewährt. Mit Rücksicht darauf, dass es gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf die Bezüge ankommt, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben und der Ruhegehaltssatz im Verfahren über den Versorgungsausgleich nach der Gesamtzeit, d.h. der Zeit vom Eintritt in das Beamtenverhältnis bis zum voraussichtlichen Ende wegen Erreichens der Altersgrenze zu bestimmen ist (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rz. 44), kann nicht auf die befristete Regelung abgestellt werden, die ausläuft, ehe der am 28.7.1961 geborene Antragsgegner voraussichtlich in den Ruhestand eintritt.
Den Anrechten des Antragsgegners steht nach der Auskunft der LVA vom 11.5.2004 auf Seiten der Antragstellerin in der Ehezeit eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) i.H.v. monatlich 303,14 EUR gegenüber. Eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes besteht ausweislich der Auskünfte des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg vom 14.4.2004 und vom 21.10.2004 nicht.
Da der Antragsgegner die höheren Anwartschaften erlangt hat, nämlich 740,73 EUR (= 131,83 EUR + 608,90 EUR) gegenüber 303,14 EUR auf Seiten der Antragstellerin, ist er gem. § 1587a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichsverpflichtet. Der ausgleichsberechtigten Antragstellerin steht gemäß § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Zu ihren Gunsten ist eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft i.H.v. 218,80 EUR [= (740,73 EUR - 303,14 EUR) : 2] zu begründen.
Trotz ...