Leitsatz
Gegen die erstinstanzlich ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Verbundurteil hatte die LVA als Beteiligte Beschwerde eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel wehrte sie sich gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften an die Ehefrau im Wege des Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB und begehrte die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sog. Quasi-Splittings gem. § 1587b Abs. 2 BGB.
Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gem. § 5 BeamtVG maßgebend seien für die Höhe der Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Antragsgegners. Hierzu zähle auch die jährliche Sonderzuwendung. Nachdem die bundesgesetzliche Regelung im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung mit Wirkung vom 16.9.2003 weggefallen sei, bemesse sich die Höhe der Sonderzuwendung nach Landesrecht. Gem. Art. 1 des Gesetzes über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16.6.2004 gelte zunächst eine für die Jahre 2004 bis 2006 befristete Regelung, wobei in § 5 eine Pauschale von 1.090,00 EUR vorgesehen sei. Nach Art. 4 des Gesetzes würden Sonderzahlungen ab 2007 in entsprechender Anwendung der aufgehobenen bundesgesetzlichen Regelungen gewährt. Mit Rücksicht darauf, dass es gem. § 5 Abs. 1 S. 1 BeamtVG auf die Bezüge ankomme, die dem Beamten zuletzt zugestanden hätten und der Ruhegehaltssatz im Verfahren über den Versorgungsausgleich nach der Gesamtzeit, d.h. der Zeit vom Eintritt in das Beamtenverhältnis bis zum voraussichtlichen Ende des Erreichens der Altersgrenze zu bestimmen sei, könne nicht auf die befristete Regelung abgestellt werden, die auslaufe, ehe der am 28.7.1961 geborene Antragsgegner voraussichtlich in den Ruhestand eintrete.
Trotz des grundsätzlichen Vorrangs des sog. Splittings müsse vorliegend allein das Quasi-Splitting stattfinden, da die Übertragung von Rentenanwartschaften voraussetze, dass der nach § 1587a Abs. 1 BGB ausgleichsverpflichtete Ehegatte in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben habe, die allein einen höheren Wert hätten als die vom ausgleichsberechtigten Ehegatten zusammen nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB erworbenen Anwartschaften.
Im vorliegenden Fall sei die von dem ausgleichspflichtigen Antragsgegner allein bei der BfA erworbene Anwartschaft niedriger als die von der Antragstellerin insgesamt erlangten Anrechte. Daher sei zu Lasten der für den Antragsgegner bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der ZBB eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA zu begründen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.12.2004, 10 UF 233/04