Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragungspflicht bezüglich der vom ausscheidenden Mitglied in die LPG eingebrachten Wirtschaftsgebäude
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 47 Satz 1 LwAnpG sind Wirtschaftsgebäude, die ein ausscheidendes Mitglied in die LPG eingebracht hat, diesem zurückzuübertragen, und zwar unabhängig davon, ob die Gebäude genossenschaftliches Eigentum wurden oder nur eine vertragliche Nutzung vereinbart war.
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 29.09.2006; Aktenzeichen Landwirtschaftsgericht - 29 Lw 38/98) |
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend.
Die Antragstellerin selbst war seit dem 01. März 1988 landloses Mitglied der LPG (P) S..., die sich zu einem noch nicht geklärten Zeitpunkt mit der LPG (T) S... zur LPG S... zusammen schloss. Am 30. November 1991 wurde die Umwandlung der Antragsgegnerin beschlossen; die Antragsgegnerin wurde am 24. Juni 1992 in das Handelsregister eingetragen.
Im Jahre 1958 brachte ein O... B... - zwischen der Beteiligten ist streitig, ob dies O... B... sen. oder O... B... jun. war - nach dem Übernahmeprotokoll 19,53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in die LPG "F..." W..., eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, ein. O... B... sen. starb am 13. Januar 1960 und wurde von seinen Kindern E... B..., O... B... jun. und E... S... beerbt. O... B... jun. war Mitglied der LPG; O... B... jun. verstarb am 04. Februar 1984 und wurde seinerseits von seinen Schwestern E... B... und E... S... beerbt; E... B... war jedenfalls zu dieser Zeit Mitglied der LPG (P) S.... E... B... wiederum verstarb am 03. Juli 1990 und wurde von ihrer Schwester E... S... beerbt. Mit undatierter Abtretungsvereinbarung trat E... S... ihre Ansprüche nach E... B... und O... B... sen. an die Antragstellerin, ihre Schwiegertochter, ab.
Am 07. Januar 1987 gab die LPG (P) S... den Erben von O... B... ausweislich des Vertrages vom 07. Januar 1987 das nach dem Übergabeprotokoll eingebrachte Stallgebäude Flur 4, Flurstück 91 mit einem Buchwert von "0" zurück. Weiterhin gab die Antragsgegnerin im Frühjahr 1991 eine Scheune an die Erben zurück; in einem Privatgutachten für die Antragsgegnerin ermittelte der Sachverständige für Grundstückswertermittlungen Dipl.-Ing. F... am 26. Januar 1991 einen Zeitwert der Scheune in Höhe von 27.192,00 DM. Die Antragsgegnerin hat in einer Personifizierungsliste die gesamten Ansprüche für Inventarbeiträge und Bodennutzung ausgewiesen, darunter den Anspruch nach O... B... mit 74.171,00 DM.
Mit ihrem am 16. August 1998 bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin den Antrag auf Auskunft und einen unbezifferten Antrag auf Zahlung gestellt. Nach erteilter Auskunft hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. August 2006 einen Anspruch der Antragstellerin in Höhe von 15.032,00 EUR errechnet und geltend gemacht, hiervon entfielen 5.010,66 EUR auf den Inventarbeitrag und 10.021,32 EUR auf Bodennutzung und Verzinsung des Inventarbeitrages.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 15.032,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Antragstellung bzw. in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht Inhaberin eines Anspruchs der hier in Rede stehenden Art; insbesondere habe O... B... sen. zu keinem Zeitpunkt Flächen eingebracht. Der Wert der zurückgegebenen Gebäude sei auf einen etwaigen Anspruch anzurechnen. Das von ihr ausgewiesene Eigenkapital von 162.059,64 DM genüge noch nicht einmal, um die Inventarbeiträge zu bedienen, lediglich 17 % hiervon seien zu befriedigen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es können offen bleiben, ob die Antragstellerin Ansprüche aus der Einbringung der Flächen wirksam erworben habe und auf welcher Grundlage möglicherweise Ansprüche bestünden. In Höhe des Inventarbeitrages von 5.010,66 EUR bestehe ein Anspruch schon deswegen nicht, weil insoweit der Wert der im Jahre 1991 zurückgegebenen Scheune anzurechnen sei. Einschlägig sei in diesem Zusammenhang die Regelung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LwAnpG, wonach vom Wert des Inventarbeitrages alle Rückzahlungen abzuziehen seien. Gebäude, die als Inventarbeitrag eingebracht worden seien und unter Trennung von Eigentum an Grund und Bodeneigentum der Gesellschaft geworden seien, könnten aus diesem Grund nicht nach § 47 LwAnpG heraus verlangt werden. Nach dem Ergebnis des von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachtens sei von einem Wert der Scheune von 13.903,05 EUR auszugehen. Der Sachverständige habe den Wert nachvollziehbar und überzeugend ermittelt. Ansprüche auf Vergütung für die Bodennutzung und auch Verzinsung des Inventarbeitrages, die die A...