Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 01.10.2007; Aktenzeichen 21 F 4/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Form eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten des Beklagten hinsichtlich seiner Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO betreffs der durch die Klägerin erhobenen Abänderungsklage verneint.
I.
Prozessuale Voraussetzungen
Zunächst ist zu beachten, dass hier durch die Klägerin die Grundlagen der Jugendamtsurkunde vom 21. Oktober 2003 nicht dargetan sind. Insoweit kann allein anhand der aus der Urkunde hervorgehenden Angaben sowie dem sonstigen unstreitigen Sachvortrag ermittelt werden, inwieweit mittlerweile eine Veränderung eingetreten ist.
Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen des § 323 ZPO durch die Klägerin nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - dargetan sind, dies aber Voraussetzung für die Durchführung einer Abänderungsklage wäre. Jugendamtsurkunden unterfallen gemäß § 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 59 f. SGB VIII den Regeln des § 323 ZPO. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Jugendamtsurkunde mit oder ohne Parteivereinbarung erstellt wurde (vgl. nur BGH, FamRZ 2004, 24; Götsche, ZFE 2007, 209, 213 mit weiteren Nachweisen). Ist jedoch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben, so richtet sich die weitere Durchführung der Abänderung allein nach dem materiellen Recht. Unanwendbar sind insbesondere die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO (Götsche, ZFE 2007, 299, 212 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 61), das heißt insbesondere bedarf es nicht der Wesentlichkeit einer Abänderung.
Mögen auch die tatsächlichen Grundlagen der Jugendamtsurkunde durch die Klägerin nicht dargetan sein, so ist gleichwohl unter Beachtung des zeitlichen Ablaufs erkennbar, dass im Grundsatz veränderte Verhältnisse gegeben sind. Die Urkunde wurde im Oktober 2003 erstellt. Seither hat es mehrere Änderungen der Unterhaltstabellen ergeben (zu Juli 2005, zu Juli 2007 und ab Januar 2008). Hinzu kommt, dass die Klägerin bei Erstellung der Jugendamtsurkunde sich in der 2. Altersstufe befand, seit April 2007 aber 3. Altersstufe zugehörig ist. All dies ist im Grundsatz auch Ausdruck der veränderten Verhältnisse, die den Unterhaltsgläubiger wie auch den Unterhaltsschuldner grundsätzlich berechtigen, eine Abänderungsklage zu erheben. Es kommt daher nicht darauf an, dass es insoweit an einem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin fehlt.
II.
Materiell-rechtliche Anpassung
Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Anpassung des titulierten Unterhaltes kommt es jedoch darauf an, ob der Jugendamtsurkunde eine Vereinbarung zugrunde lag oder nicht. Ist eine Vereinbarung Grundlage gewesen, so müssen die Grundlagen der Vereinbarung bei der materiell-rechtlichen Anpassung gewahrt bleiben (BGH, FamRZ 2003, 304, 306; Götsche a.a.O.). War dagegen keine Parteivereinbarung vorhanden, wurde die Jugendamtsurkunde so einseitig errichtet, ist der Titel in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne Bindung frei an die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse anzupassen (BGH, FamRZ 2004, 24; Götsche a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Hier ist zunächst zu beachten, dass der Beklagte jedenfalls nicht in ausreichend substantiierter Form dargestellt und unter Beweis gestellt hat, welche konkrete Vereinbarung dieser Urkunde zugrunde lag. Insoweit hätte es auch den Beklagten oblegen, Einzelheiten zu der Vereinbarung (Zeitpunkt des Abschlusses, anwesende Personen, Einkommensverhältnisse, die den Unterhaltsbetrag zugrunde gelegt wurden oder sonstige Motivationen dazu) darzustellen; dies ist nicht ausreichend geschehen. Im Übrigen hätte er insoweit ausreichende Beweisantritte erfolgen müssen, was ebenfalls nicht gegeben ist.
Im Ergebnis mag dies aber dahinstehen. Selbst wenn der Jugendamtsurkunde eine Parteivereinbarung zugrunde gelegen hätte, würde insoweit § 1614 BGB eingreifen. Insoweit läge ein unzulässiger Verzicht auf die Zahlung des vollständigen Mindestunterhaltes vor. Zwar können die Parteien auch im Rahmen des § 1614 ZPO im Grundsatz gewisse Vereinbarung treffen, hier wird insbesondere vertreten, dass bis zu 1/3 des zulässigen Unterhaltes vereinbarungsgemäß anderweitig geregelt werden kann. Im Rahmen des Mindestunterhaltes als des Existenzminimum des Kindes sicherndes Unterhaltes gilt dies aber nicht.
III.
Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit
Jedenfalls muss sich der Beklagte als leistungsfähig zur Zahlung der hier geltend gemachten Mindestunterhaltsansprüche behandeln lassen. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte in vollem Umfange die Darlegungs- und Beweislast sowohl hinsichtlich seiner tatsächlichen als auch seiner fiktiven Leistungsunfähigkeit trägt (BVerfG, FamRZ 2003, 661; BGH FamRZ 2002, 536 ff; OLG Dresden, OLG-Report 2007, 631, 633; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 1336 f.; FamRZ 2007, 72; jur...