Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 27.12.2010; Aktenzeichen 7 T 126/09)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 27. Dezember 2010 abgeändert und die Kostenrechnung des Beschwerdegegners zur UR-Nr. 825/2008 vom 3. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

§§ 36 II, 144 I KostO

Beurkundung des Vertrages

558,80 €

§§ 146 I 1, 8 KostO

Vorschuss für den Vollzug

201,00 €

§§ 152 I, 136 I, II, IV KostO

Dokumentenpauschale

32,50 €

§§ 152 II, 137 I 2 KostO

Pauschale für Post und Telefon

14,34 €

Gesamtsumme netto

806,64 €

§ 151a KostO

19 % Umsatzsteuer

153,07 €

Rechnungsbetrag

959,71 €

davon bereits gezahlt:

./. 939,31 €

Guthaben zugunsten des Beschwerdegegners:

20,40 €.

Die weitergehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu 75 %, der Beschwerdegegner zu 25 % zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.142,56 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenrechnung des Beschwerdegegners zu UR-Nr. 825/2008 vom 03.03.2009.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, der Wasserverband F... errichtete auf den im Grundbuch von F... Blatt 933, Flurstück 144, Flur 6, Flurstück 191, Flur 5 und Flurstück 60, Flur 14 sowie den im Grundbuch von W... Blatt 154, Flurstück 403, Flur 1 und im Grundbuch von W... Blatt 128, Flurstück 406, Flur 1 verzeichneten Grundstücken drei Pumpwerke und ein Wasserwerk im Wert von insgesamt 215.494,00 €. Der Grundstückswert beträgt 7.708 €. Der Beschwerdegegner ging von einem Geschäftswert von 232.202,00 € - der Summe der Werte der technischen Anlagen und des Grundstücks - aus und berechnete am 03.03.2009 für die Beurkundung nach §§ 36 Abs. 2, 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 1, 2 und 4, 137 Abs. 1, 151 a KostO insgesamt 1.251,69 €, abzüglich gezahlter 939,38 €, offener Restbetrag: 312,38 €.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Notarkostenbeschwerde vom 26.03.2009 und macht geltend, der Geschäftswert bemesse sich gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 KostO allein nach dem Grundstückswert. Außerdem seien die Gebühren nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KostO zu ermäßigen.

Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 27.12.2010 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2011 zugestellt. Mit seiner Beschwerde vom 04.02.2011 beantragt er, den Beschluss des Landgerichts sowie die Notarkostenrechnung vom 03.03.2009 aufzuheben, hilfsweise, das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuverweisen.

II. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des FGG. Da der Beschwerdeführer bereits im März 2009 Beschwerde eingelegt hat, ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG das vor Inkrafttreten des FamFG am 01.09.2009 geltende Recht anwendbar. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Pabst in: MünchKom, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rdnr. 16).

1. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 KostO a.F., § 27 Abs. 1 S. 1 FGG zulässig.

Sie ist insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat aus § 156 Abs. 2 KostO a.F. eingelegt worden.

Grundlage des Beschwerdeverfahrens ist allein die Notarkostenrechnung vom 03.03.2009.

2. In der Sache ist die weitere Beschwerde teilweise begründet.

Die Gebühren des Beschwerdegegners sind auf der Grundlage eines Geschäftswertes von 232.202,00 € und nach § 144 Abs. 1 KostO ermäßigt zu berechnen.

Die weitergehende weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

a) Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Summe des Wertes der Grundstücke und der aufstehenden technischen Anlagen. Eine Privilegierung des Beschwerdeführers nach § 20 Abs. 1 S. 2 2. HS KostO kommt im vorliegenden Falle nicht zum Tragen. Insofern wird auf die Ausführungen des Landgerichts zu II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 5 Mitte bis 8 Mitte des Beschlusses) verwiesen. Demnach kommt eine Begünstigung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Festsetzung des Geschäftswertes nach § 20 Abs. 1 S. 2 2. HS KostO zwar grundsätzlich in Betracht. Seine Anwendbarkeit scheitert jedoch an fehlendem Sachvortrag zu dem Zeitpunkt der Errichtung der technischen Anlagen sowie den Umständen der Errichtung der Anlagen. Deshalb fehlt es an hinreichenden Indizien für eine Übertragungs- und Erwerbsabsicht des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen.

Der Beschwerdeführer trägt zum Zeitpunkt der Errichtung der in Rede stehenden technischen Anlagen nicht ergänzend vor. Er macht stattdessen mit der Beschwerdebegründung geltend, der Normzweck des § 20 Abs. 1 S. 2 2. HS KostO müsse dazu führen, dass die an sich gebotenen Rückschlüsse auf eine Übertragungs- und Erwerbsaussicht dort entbehrlich sein müssten, wo der Erwerber Eigentum kraft Gesetzes erwerbe. Vorliegend enthalte § 20 Abs. 2 S. 2 BdbgGKG eine Regelung, nach der das für die Aufgabenwahrnehmung eingesetzte Anlagevermögen entschädigungslos au...

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