Leitsatz (amtlich)

1. Für die Wertbemessung kommt es auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich an, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet. Ob etwas anderes gilt, wenn das Amtsgericht in einem Fall, in dem ein formwirksamer Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs schon zu Beginn des Verfahrens vorliegt, davon absieht, Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, kann offen bleiben.

2. Hat ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht erworben, von dem keine Entgeltpunkte in die Ehezeit fallen, handelt es sich im Ergebnis um ein Anrecht, das dem Versorgungsausgleich nicht unterliegt und deshalb bei der Wertbemessung nicht herangezogen werden kann.

 

Normenkette

FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 48/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert für das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird anderweitig auf 7.050 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.10.2015 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung dieser Feststellung hat das Amtsgericht einen notariellen Vertrag vom 3.6.2015 angeführt, durch den die beteiligten Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, bezogen auf die gesamte Ehezeit und bezogen auf sämtliche, auch etwaige betriebliche und private Anwartschaften, verzichtet und den Verzicht wechselseitig angenommen haben (Bl. 20). Im Scheidungstermin hatte das Amtsgericht zuvor durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 14.100 EUR und für das Verfahren über den Versorgungsausgleich auf 8.460 EUR festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren über den Versorgungsausgleich auf 8.460 EUR wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, im Hinblick auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erscheine ein Verfahrenswert von 1.000 EUR angemessen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist nur zum Teil begründet. Anstelle eines Wertes für das Verfahren über den Versorgungsausgleich von 8.460 EUR ist ein Wert von 7.050 EUR festzusetzen. Die Festsetzung auf den vom Antragsteller gewünschten Betrag von lediglich 1.000 EUR scheidet aus.

1. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ordnet an, dass der Wert mindestens 1.000 EUR beträgt. Ist der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG.

Das Amtsgericht hat seiner Wertberechnung offensichtlich sechs Anrechte zugrunde gelegt, mithin den Wert für das Scheidungsverfahren von 14.100 EUR mit 60 Prozent multipliziert und ist so zu einem Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren von 8.460 EUR gelangt. Dabei ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, diejenigen Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterlegen wären, wenn dieser nicht durch die notarielle Vereinbarung ausgeschlossen worden wäre, der Wertbemessung zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden. Zu Unrecht ist das Amtsgericht aber von sechs Anrechten ausgegangen, die grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen. Tatsächlich trifft dies lediglich auf fünf Anrechte zu.

a) Der Vorschrift des § 50 FamGKG kann nicht entnommen werden, dass es auf die Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte für die Wertbemessung dann nicht ankommt, wenn die Beteiligten den Versorgungsausgleich wirksam ausschließen oder dieser aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist. Vielmehr geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es für die Wertbemessung auf die Anzahl derjenigen Anrechte im Versorgungsausgleich ankommt, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2015 - 2 WF 243/15, BeckRS 2015, 19409; Neumann, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, 16. Edition, § 50 FamGKG Rn. 15 unter Bezugnahme ...

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