Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24.04.2019 - 21 F 14/19 - wird wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller befugt ist, allein zu entscheiden, ob er das minderjährige Kind I..., geboren am ... .02.2011, zu dem nach dem Umgangsvergleich vom 27.06.2018 (18 F 61/17, Amtsgericht Nauen) nach der Schule beginnenden Umgang dort abholt oder das Kind den Weg zur Kita des Bruders alleine gehen lässt, um es sodann dort abzuholen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T... S... aus B... bewilligt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind sich uneins über die Verbindlichkeit einer Absprache zum väterlichen Umgangsbeginn, die Bestandteil ihres Umgangsvergleichs vom 27.06.2018 ist. Die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Kindes ... und seines am 08.03.2015 geborenen Bruders C..., der eine von I...' Schule 800 Meter entfernte Kindertagesstätte am Wohnort der beiden Kinder besucht, einigten sich vergleichsweise über den Umgang des Antragstellers u. a. wie folgt: "Mit I... von Donnerstag nach der Schule bis Montag zur Schule und mit C... von Freitag nach der Kita bis Sonntag 18:00 Uhr. (...) Der Kindesvater holt I... bzw. C... spätestens um 16:00 Uhr von der Schule oder von der Kita ab."
Nachdem der Antragsteller seinen Sohn I... aufgefordert hatte, an den Umgangsfreitagen allein vom Schul-/Hortgebäude zum Kitagebäude seines Bruders C... zu gehen und dort auf den Vater zu warten, war I... dem nachgekommen. An mindestens einem Freitag wartete das Kind mindestens 15 Minuten lang vor der verschlossenen Kitatür auf den Antragsteller. Die Antragsgegnerin schrieb daraufhin unter dem 25.09.2018 I...ö' Horterziehern, sie spreche sich ausdrücklich dagegen aus, dass diese I... erlauben, den Hort zu verlassen, um zu C... Kita zu gehen. Die Hortleitung hat der Aufforderung der Antragsgegnerin trotz entgegengesetzter, ausdrücklicher Aufforderung des Antragstellers seitdem Folge geleistet.
Mit Antrag vom 23.01.2019 hat der Antragsteller geltend gemacht, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr Verbot gegenüber dem Hort zurückzunehmen, da die Entscheidungsbefugnis hierüber ihm zustehe. Die Wegstrecke sei 800 Meter lang und von dem Kind unproblematisch zu bewältigen. Es sei nur eine ruhige Seitenstraße zu überqueren und durchweg ein Bürgersteig vorhanden. Der Weg sei dem Kind vertraut. Es sei gewöhnt, von der Schule allein nach Hause zu gehen.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt. Der Vergleich enthalte eine verbindliche Regelung zur Abholung des Kindes von der Schule. Dies könne der Antragsteller nicht ohne ihre Zustimmung abändern, die sie ausdrücklich verweigere. Zwar sei das Kind ihrer Einschätzung nach in der Lage, die Wegstrecke allein zu bewältigen, könne jedoch das Kitagebäude nicht selbständig betreten, da die Klingel zu hoch angebracht sei. Deswegen bestehe die Gefahr, dass es vor dem Gebäude im Regen warten müsse.
Der Verfahrensbeistand hat mitgeteilt, das Kind habe ihm gegenüber geäußert, die Strecke vom Hort zur Kita allein gehen zu wollen und dies in der Vergangenheit gern getan zu haben. Er empfehle, dass sich die Kindeseltern darauf einigen, das Kind den Weg vom Hort zur Kita allein gehen zu lassen.
Das Jugendamt hat vorgetragen, aus Witterungsgründen sei abzulehnen, dass das Kind regelmäßig vor der Kita auf seinen Vater warte.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller begehre eine Abänderung des Umgangsvergleichs vom 27.06.2018, in der die Abholung durch den Vater ausdrücklich festgeschrieben sei. Aus Kindeswohlgründen sei die begehrte Abänderung nicht geboten. Die Entscheidung, auf welche Weise das Kind zum Umgangsbeginn den Hort verlässt, sei keine vom Umgangsrecht des Antragstellers gedeckte Alltagsentscheidung. Vielmehr beginne die Alltagssorge durch den Antragsteller erst mit der tatsächlichen Übernahme des Kindes.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Es entspreche dem Kindeswohl, das Kind den Weg vom Hort zur Kita allein gehen zu lassen.
Die Antragsgegnerin begehrt Zurückweisung der Beschwerde. Die Abholung des Kindes durch den Vater sei im Vergleich als Umgangsmodalität festgelegt. Daher beginne der väterliche Umgang auch erst in dem Moment, in dem der Vater das Kind tatsächlich abgeholt habe. Erst dann könne er seine Entscheidungsbefugnis über die Ausgestaltung des Umgangs ausüben. Bis dahin habe die Antragsgegnerin, da sie das Kind hauptsächlich betreue, das Recht zur Entscheidung über die Angelegenheiten des täglichen Lebens, wozu die Abholung von Hort und Schule zähle. Dies sei auch folgerichtig, da derjenige, der das Kind hauptsächlich betreue, besser darüber entscheiden könne, ob es einen Schulweg schon alleine bewältigen könne.
Das Jugendamt hat mitgeteilt, bei seiner Ei...